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Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) - Anzeige

Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) - Anzeige

Allgemeine Informationen

Beabsichtigte Feuerwerke der Klasse II oder nach neuer Bezeichnung der Kategorie F2 müssen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.

Das Abbrennen von

  • Mittelfeuerwerken der Klasse III oder neu Feuerwerkskörpern der Kategorie F3,
  • von Großfeuerwerken der Klasse IV oder neu F4 oder
  • von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke der Klasse T oder neu Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
  • sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie P1 oder P2

müssen ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.

Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die schriftliche Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen

  • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
  • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalien der Verantwortlichen
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.

Kosten

Die sprengstoffrechtlichen Vorschriften sehen keine Gebühr vor. Allerdings könnten aufgrund örtlicher Satzungen der Gemeinden beziehungsweise Stadtverwaltungen Gebühren für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

Fristen

Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Abbrennen des Feuerwerks erfolgen.


Anzeige/Anmeldung/sonstiges: 14 Tag(e)

Formulare

Das Formular zur Abbrennanzeige steht online im Formularmanagement des Landes auch den Kommunen zur Verfügung.

Hinweise

Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks (Klasse II oder neue Bezeichnung F2) beantragen.

Bemerkungen

Der Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 11.05.2011

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sind für die Anzeigen von Feuerwerken

  • der Klassen I und II sowie der Klasse T1 die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
  • der Klassen III, IV und T2 das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit

zuständig.