Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Abfallentsorgung Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen / gefährlichen Abfällen
Abfallentsorgung Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen / gefährlichen Abfällen
Allgemeine Informationen
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben nach § 53 KrWG ihre Tätigkeit vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle bedürfen nach § 54 KrWG der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige kann elektronisch unter Verwendung des Vordrucks auf der Homepage der Zentralen Koordinierungsstelle (www.zks-abfall.de), über den Einheitlichen Ansprechpartner oder schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung eingereicht werden.
Der Antrag auf Erlaubnis kann elektronisch unter Verwendung des Vordrucks auf der Homepage der Zentralen Koordinierungsstelle (www.zks-abfall.de), über den Einheitlichen Ansprechpartner oder schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung eingereicht werden. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind im § 9 Abs. 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung aufgelistet.
Voraussetzungen
Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die detaillierten Anforderungen sind in den §§ 3-5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung aufgeführt.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Abfall-Kostenverordnung vom 08. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 544). Einzelheiten werden im Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung beim Vollzug des KrWG, dessen Durchführungsverordnungen sowie des AbfVerbrG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geregelt. Der Erlass ist auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie einsehbar.
Die Kosten für die Bestätigung einer Anzeige nach § 53 KrWG nach Ziffer 222.1 der Anlage zur Abfall-Kostenverordnung werden nach Zeitaufwand berechnet, betragen jedoch maximal 200 EUR. Die Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG werden ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet und betragen nach Ziffer 222.3 der Anlage zur Abfall-Kostenverordnung maximal 5.500 EUR.
Bearbeitungsdauer
Das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt muss gemäß § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz innerhalb einer Frist von 3 Monaten über die beantragte Genehmigung entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Fristen
Die Bestätigung der Anzeige nach § 53 KrWG und die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG erfolgt grundsätzlich unbefristet für das gesamte Bundesgebiet.
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Formulare
Vordrucke:
- für eine Anzeige nach § 53 KrWG und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG sind für das elektronischen Verfahren auf der Homepage der Zentralen Koordinierungsstelle (www.zks-abfall.de) und
- für das schriftliche Verfahren in den Anhängen II und III der Anzeige- und Erlaubnisverordnung bzw. auf der Homepage des LUNG
zu finden.
Weiterführende Informationen
Hinweise
Wer eine Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, kann gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR bestraft werden.
Wer ohne Erlaubnis gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt kann gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR bestraft werden.
Zuständige Stelle
Die Anzeigen nach § 53 KrWG bestätigen und die Erlaubnisse nach § 54 KrWG erteilen in MV die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte, Mittleres Mecklenburg, Vorpommern und Westmecklenburg. Dabei ist das Staatliche Amt für die Bearbeitung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Firmensitz hat.
Für ausländische Unternehmen ist nach § 7 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung das StALU zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln erstmals vorgenommen wird.
Ansprechpunkt
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus
Fachlich freigegeben am
11.11.14