Navigation und Service für die Gemeinde xxx

Springe direkt zu:

Überschrift_Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.

Weiteres Info

Überschrift_Hinweis

Der Störer ist ein grafisches Gestaltungselement, welches besondere Hinweise auf der Website hervorhebt. Wird dieses Modul aktiviert, erscheint es auf allen Seiten. Es kann für die aktuelle Browser-Session vom Nutzer ausgeblendet werden.

Weiteres Info

Abfallgebühr - Festsetzung

Abfallgebühr - Festsetzung

Allgemeine Informationen

Die Kosten für die Abfalleinsammlung, -entsorgung und weitere Services werden mit der Festsetzung von Abfallgebühren durch einen Gebührenbescheid des jeweiligen Landkreises/ kreisfreie Stadt auf den Grundstückseigentümer/Pächter/Nutzer umgelegt.

Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den Vorgaben der entsprechenden Abfallentsorgungssatzung sowie der Abfallgebührensatzung Ihres Landkreises/ kreisfreien Stadt.

Rechtsgrundlagen

Örtliche Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte (meist getrennt nach Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, veröffentlicht im Internet und/ oder dem Amtlichen Anzeiger/Kreisblatt

Voraussetzungen

Information bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern darüber, ob der Bürger verpflichtet ist, eigene Abfallbehälter vorzuhalten.

Kosten

Für die Abfallentsorgung gibt es keine landesweit einheitliche Gebührenregelung. Die Höhe der Abfallgebühren bemisst sich nach der durch Landkreistag oder Stadtparlament beschlossenen Abfallgebührensatzung.

Verfahrensablauf

Die Abfallgebühr wird mittels Gebührenbescheid durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgesetzt.

Fristen

Fristsetzung zur Zahlung ist unterschiedlich in Abhängigkeit der Abfallgebührensatzung

Weiterführende Informationen

Homepage der Landkreise und kreisfreien Städte

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V

Fachlich freigegeben am

05.08.2016