Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Abfallwirtschaft: Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Messstellen) - Bestimmung/ Notifizierung
Abfallwirtschaft: Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Messstellen) - Bestimmung/ Notifizierung
Allgemeine Informationen
Die Schonung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung (d.h. vorrangig Verwertung oder aber Beseitigung) von Abfällen ist Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Das ökologisch und ökonomisch optimierte Wirtschaften mit Ressourcen (einschließlich Abfällen) ist gekennzeichnet durch ressourcensparende Produktionsweisen und Verfahren zur Vermeidung sowie Verwertung von Abfällen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorgaben sind Messungen (Untersuchungen) notwendig.
Untersuchungen nach der
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV),
- Altölverordnung (AltölV),
- Bioabfallverordnung (BioAbfV),
- Altholzverordnung (AltholzV)
dürfen nur von Sachverständigen bzw. Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt, das heißt notifiziert, worden sind.
Im länderübergreifenden "Fachmodul Abfall", das die Notifizierung von Untersuchungsstellen sowie die Anforderungen zur Ermittlung und regelmäßigen Kontrolle der fachlichen Kompetenz von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) regelt, sind die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) nach den oben genannten Verordnungen dargestellt.
Fachmodul Abfall siehe:
Rechtsgrundlagen
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
für Klärschlamm: nach § 3 Abs. 5 und 6
für Boden: nach § 3 Abs. 2 und 4 - Altölverordnung (AltölV) nach § 5 Abs. 2
- Bioabfallverordnung (BioAbfV)
für Bioabfall: nach § 3 Abs. 8 sowie § 4 Abs. 9
für Boden: nach § 9 Abs. 2 - Altholzverordnung (AltholzV) nach § 6 Abs. 6
Erforderliche Unterlagen
Der Antragsteller hat u.a. folgende Antragsunterlagen einzureichen:
- Lebenslauf, Zeugnisse über die Berufsausbildung, Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit des Laborleiters und seines Vertreters
- Angaben über Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten, gerätetechnische Ausstattung
- Nachweis der Akkreditierung
- Nachweis über erfolgreiche Ringversuchsteilnahme
- Abschrift der Erlaubnis für das Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (falls für beantragte Untersuchungsaufgabe erforderlich)
- Benennung der Standorte mit Aufgaben im Sinne des Antrags
- Angaben zur Identität und Rechtsnorm (Kopie des Handelsregisterauszuges)
Bestehende Akkreditierungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 werden als Kompetenznachweis berücksichtigt, sofern sie gültig und für die beantragte Untersuchungsaufgabe anwendbar und vollständig sind.
Voraussetzungen
Bekanntgabekriterien für Untersuchungsstellen in MV:
- Personelle Besetzung- Gewährleistung gerätetechnischer Voraussetzungen
- Interne und externe analytische Qualitätssicherung über Qualitätsmanagement
- Sicherung der Gewährleistung der Untersuchungen qualitativ und quantitativ nach
Parametern und Zuordnungswerten der gesetzlichen Vorschriften
- Beschäftigung von Probennehmern mit fachlicher Qualifikation
Kosten
Die Höhe der Gebühren stellt auf den tatsächlichen Verwaltungsaufwand ab und wird auf der Grundlage der Stunden- bzw. Kostensätze der Abfall-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (AbfKostV M-V) ermittelt. Nach Erteilung von Bescheiden ergehen Kostenbescheide - Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand (nach AltölV höchstens 100 EUR, nach AbfKlärV, AltholzV und BioAbfV höchstens 1.100 EUR).
Verfahrensablauf
Nach Antragstellung durch Untersuchungsstellen erfolgt Prüfung des Antraggegenstandes auf Vollständigkeit, evtl. Nachforderung von Unterlagen, Fachprüfung und Bescheidung. Nach Erteilung eines Notifizierungsbescheides erfolgt die Bekanntgabe im Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa).
Bearbeitungsdauer
Laut Verfahrensvorschriften gem. EU-Dienstleistungsrichtlinie und entsprechend den Vorgaben aus dem „Fachmodul Abfall“ ist der Notifizierungsbehörde eine Bearbeitungsfrist von drei Monaten vorgegeben. Hierzu gilt ergänzend § 42a Abs. 2 Satz 2-4 Verwaltungsverfahrensgesetz; d. h. u. a., dass die Frist erst mit Vorlage vollständiger Antragsunterlagen beginnt. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Notifizierung als erteilt.
Fristen
Mögliche Zulassungsfrist bekanntgegebener Untersuchungsstellen:
2 bis max. 5 Jahre gemäß Fachmodul Abfall
In MV erfolgt die Befristung der Zulassung von Untersuchungsstellen nach der Frist der zu Grunde liegenden Akkreditierung, danach ist eine Neubeantragung erforderlich.
§ 42a VwVfG M-V
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Formulare
Antragsformulare vorgegeben,
Hinweise zur Antragstellung und Inhalten der Antragsunterlagen unter
Weiterführende Informationen
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV (LUNG M-V), Güstrow
Hinweise
Die erteilte Notifizierung gilt für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Zuständige Stelle
Für die Notifizierung nach AbfKlärV, BioAbfV, AltölV und AltholzV ist das Bundesland zuständig, in dem die Untersuchungsstelle ihren Hauptsitz hat.
Für Mecklenburg-Vorpommern ist das LUNG M-V die zuständige Behörde zur Durchführung von Notifizierungen im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich.
Eine Abfrage nach den notifizierten Untersuchungsstellen der Bundesländer ist über das "Recherche System Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa) vorzunehmen.
Ansprechpunkt
LUNG M-V
Unterstützende Institutionen
- Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV (LUNG) Güstrow
- Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) Rostock
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus
Fachlich freigegeben am
20.09.2010 aktualisiert am 15.01.2015
Typisierung
2a