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Abgeschlossenheitsbescheinigung - Ausstellung

Abgeschlossenheitsbescheinigung - Ausstellung

Allgemeine Informationen

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) erforderliche Bescheinigung, um Wohneigentum zu begründen
  • durch die Behörde wird geprüft, ob die Nutzungseinheit(en) baulich abgeschlossen ist (sind)
  • es erfolgt eine Unterscheidung in Individual- und Gemeinschaftseigentum
  • für das Individualeigentum werden eigene Grundbuchblätter angelegt
  • Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des WEG baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
  • erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt, um das Teileigentum zu begründen

Rechtsgrundlagen

§ 7 Absatz 4 Nummer 2, § 32 Absatz 2 Nummer 2 Wohneigentumsgesetz (WEG)

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (einfach)
  • Eigentumsnachweis (einfach)
  • aktuelle amtliche Flurkarte (einfach); in der Regel nicht älter als 3 Monate
  • Lageplan (zweifach)
  • Grundrisse (Keller, Erd- und Dachgeschoss) (zweifach) mit Eintragung des Gemeinschafts- und Teileigentums
  • Schnitt (zweifach)
  • Ansichten (zweifach)

Voraussetzungen

  • das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
  • die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
  • das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein

Kosten

Es werden Gebühren und Auslagen entsprechend Anlage 1 Nummer 5.8. der Baugebührenordnung Mecklenburg-Vorpommern erhoben.

Verfahrensablauf

  • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der großen kreisangehörigen Städte
  • Registrierung der Unterlagen
  • Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
  • Prüfung der Unterlagen
  • Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
  • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin
  • Archivierung

Bearbeitungsdauer

3-5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

Fristen

  • keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
  • durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden

Hinweise

Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

Zuständige Stelle

Landkreise, kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte

Ansprechpunkt

die unteren Bauaufsichtsbehörden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.12.2015