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Abgeschlossenheitsbescheinigung - Ausstellung
Abgeschlossenheitsbescheinigung - Ausstellung
Allgemeine Informationen
Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
- nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) erforderliche Bescheinigung, um Wohneigentum zu begründen
- durch die Behörde wird geprüft, ob die Nutzungseinheit(en) baulich abgeschlossen ist (sind)
- es erfolgt eine Unterscheidung in Individual- und Gemeinschaftseigentum
- für das Individualeigentum werden eigene Grundbuchblätter angelegt
- Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des WEG baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
- erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt, um das Teileigentum zu begründen
Rechtsgrundlagen
§ 7 Absatz 4 Nummer 2, § 32 Absatz 2 Nummer 2 Wohneigentumsgesetz (WEG)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (einfach)
- Eigentumsnachweis (einfach)
- aktuelle amtliche Flurkarte (einfach); in der Regel nicht älter als 3 Monate
- Lageplan (zweifach)
- Grundrisse (Keller, Erd- und Dachgeschoss) (zweifach) mit Eintragung des Gemeinschafts- und Teileigentums
- Schnitt (zweifach)
- Ansichten (zweifach)
Voraussetzungen
- das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
- die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
- das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein
Kosten
Es werden Gebühren und Auslagen entsprechend Anlage 1 Nummer 5.8. der Baugebührenordnung Mecklenburg-Vorpommern erhoben.
Verfahrensablauf
- Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der großen kreisangehörigen Städte
- Registrierung der Unterlagen
- Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
- Prüfung der Unterlagen
- Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
- Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin
- Archivierung
Bearbeitungsdauer
3-5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
Fristen
- keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
- durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden
Hinweise
Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.
Zuständige Stelle
Landkreise, kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte
Ansprechpunkt
die unteren Bauaufsichtsbehörden
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
07.12.2015