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Akteneinsicht nach dem Landesumweltinformationsgesetz (LUIG M-V)

Akteneinsicht nach dem Landesumweltinformationsgesetz (LUIG M-V)

Allgemeine Informationen

Zweck des LUIG ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern zu schaffen. Hierbei gilt das Gesetz für informationspflichtige Stellen des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Rechtsgrundlagen

  • Landesumweltinformationsgesetz (LUIG M-V)

Kosten

Für die Übermittlung von Umweltinformationen werden Kosten erhoben. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Umweltinformationskostenverordnung unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass ein Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann.

Gebühren- und auslagenfrei sind jedoch:

  • die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten
  • die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle
  • Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
  • die Unterrichtung der Öffentlichkeit
  • die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags
  • die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung der Emissionen nach den §§ 26, 28 und 29 Bundesimmissionsschutzgesetz
  • Zugang zu Informationen über Entscheidungen und Ergebnisse i. S. des § 36b Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie des § 124b Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann im Übrigen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

Verfahrensablauf

Umweltinformationen werden nur auf Antrag zugänglich gemacht. Diesem Antrag muss zu entnehmen sein, welche Umweltinformationen der Antragsteller begehrt. Sollte dies nicht möglich sein, ist das dem Antragsteller binnen eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, seinen Antrag zu präzisieren. Nach erfolgter Präzisierung beginnt die Frist dann von Neuem zu laufen.

Dem Informationssuchenden ist bei Antragstellung Unterstützung zu gewähren.

Stellt dieser seinen Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle, welche nicht über die begehrten Informationen verfügt, so hat diese den Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten, soweit ihr diese bekannt ist, und den Antragsteller schriftlich darüber zu informieren. Anstelle der Weiterleitung des Antrages kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.

Der Zugang zu den begehrten Informationen kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Beantragt der Informationssuchende eine bestimmte Art des Informationszugangs, so kann hiervon nur aus gewichtigen Gründen (insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand) abgewichen werden.

Die Frist für das Zugänglichmachen der begehrten Informationen beträgt 1 Monat bzw. 2 Monate bei umfangreichen und komplexen Umweltinformationen ab Eingang des Antrags.

Sollte der Antrag hingegen ganz oder teilweise abgelehnt werden, so ist der Antragsteller hierüber innerhalb der o. g. vorgenannten Fristen zu informieren. Der Ablehnung steht auch eine Gewährung des Informationszugangs auf eine andere als der beantragten Weise Art gleich. In beiden Fällen sind der antragstellenden Person die Gründe hierfür mitzuteilen.

Hinweise

An dieser Stelle soll nur ein Überblick über die möglichen Ablehnungsgründe eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen gegeben werden. Der Antrag ist zum Schutze öffentlicher Belange abzulehnen, soweit das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf

  • die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
  • die Vertraulichkeit der Beratungen informationspflichtiger Stellen,
  • die Durchführung eines laufenden Straf-, Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens,
  • den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile

hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Des Weiteren ist ein Antrag abzulehnen, soweit dieser

  • offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
  • sich auf interne Mitteilungen bezieht,
  • bei einer Stelle eingereicht wurde, die nicht über die begehrten Informationen verfügt, sofern sie den Antrag nicht weiterleiten kann,
  • sich auf Material bezieht, das gerade vervollständigt wird bzw. noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten beinhalten,
  • zu unbestimmt ist und eine Präzisierung durch den Antragsteller nicht erfolgt

es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt auch hier.

Auch sonstige Belange können eine Ablehnung des Antrages begründen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um Gründe des Schutzes personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Urheberrechte/geistiges Eigentum. Dem Begehren nach solchen Informationen kann nur entsprochen werden, wenn die Betroffenen zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des Dritten hätten, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung überwiegt.

Zuständige Stelle

Informationspflichtige Stellen sind:

  • Die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.
  • Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer informationspflichtiger Stellen unterstehen.

Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, sowie Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 10.8.2007