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Altfahrzeugannahmestelle - Betrieb

Altfahrzeugannahmestelle - Betrieb

Allgemeine Informationen

Altfahrzeugannahmestelle sind Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne dass diese selbst als Demontagebetrieb tätig sind.

Die Altfahrzeugverordnung erläutert die Anforderungen an die technische Ausstattung und den Betrieb der Altfahrzeugannahmestellen wie beispielsweise Maßnahmen zum Umweltschutz (Vermeiden von Verunreinigungen, Auffangen von Betriebsstoffen, Ausbaupflichten durch einen Demontagebetrieb für wiederverwertbare Teile) sowie Sicherheitsvorkehrungen (Stapelhöhe, Brandschutz).

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Erforderlich ist nach dem Anhang zur Altfahrzeugverordnung eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung bzw. ab einer bestimmten Größenordnung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV über die Einhaltung der Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 1.

Kosten

Die Gebühren für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung richten sich nach dem Herstellungswert der Anlage und werden auf Grundlage der Immissionsschutz-KostenVO des Landes MV berechnet.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art der benötigten Genehmigung ab und variiert auch je nachdem, ob eine z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist.

Fristen

Die Bescheinigung des Sachverständigen über die Einhaltung der in § 5 Abs. 2 Satz 1 AltfahrzeugV bezeichneten Anforderungen gilt längstens 18 Monate.

Formulare

Für den Fall einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit sind die Formulare unter dem unten stehenden LINK zu verwenden.

Informieren Sie sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde über Art und Umfang der für Ihr Vorhaben erforderlichen Antragsunterlagen.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Durchführung der Altfahrzeugverordnung sind in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Abfall-Zuständigkeitsverordnung (AbfZustVO M-V) vom 15. Juni 2012 die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.

In den meisten Fällen ist der Landkreis zuständige Genehmigungsbehörde für Sammelstellen. Werden Mengen von mehr als 100t gelagert ist das StALU zuständige Genehmigungsbehörde.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus

Fachlich freigegeben am

14.01.2015