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Angebote der Jugendsozialarbeit
Angebote der Jugendsozialarbeit
Rechtsgrundlagen
§ 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind ausschließlich örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Referat IX 210
Fachlich freigegeben am
04.05.2015