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Angebote der Jugendsozialarbeit

Angebote der Jugendsozialarbeit

Rechtsgrundlagen

§ 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind ausschließlich örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Referat IX 210

Fachlich freigegeben am

04.05.2015