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Anlageberater - Erlaubnis
Anlageberater - Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Für die Ausübung einer Tätigkeit als Anlageberater benötigen Sie eine Erlaubnis.
Als Anlageberater sind Sie tätig, wenn Sie gewerbsmäßig
- den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln oder
- Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes betreiben.
Rechtsgrundlagen
- § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
- Gewerbekostenverordnung (GewKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
- aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Antragsformular
Kosten
Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 204,00 Euro bis 544,00 Euro erhoben.
Führungszeugnis: 13,00 Euro.
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro.
Verwaltungsgebühr: EUR 204.00 bis 544.00
Formulare
Formulare sind bei der zuständigen Behörde und online über den Antragsassistenten und die Einheitlichen Ansprechpartner erhältlich.
Bemerkungen
Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 04.12.2011 und aktualisiert am 05.09.2011.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden.
Unterstützende Institutionen
IHK, HWK, Landkreise und Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde