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Anmeldung der Eheschließung - Allgemeines
Anmeldung der Eheschließung - Allgemeines
Allgemeine Informationen
Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden. Die Anmeldung für die standesamtliche Trauung wird normalerweise von den Verlobten durch persönliche Vorsprache vorgenommen. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sind die Standesbeamten der Wohnorte der Verlobten.
Hinweis: Wohnen die Verlobten an verschiedenen Orten, können sie wählen, bei welchem Standesbeamten sie die Eheschließung anmelden wollen.
Vom Ort der Anmeldung ist der Ort der standesamtlichen Trauung zu unterscheiden. Die Ehe kann bei jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Das Standesamt, bei dem die Anmeldung der Eheschließung erfolgte, prüft, ob der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht und die sonstigen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind:
- Die Ehe soll grundsätzlich nicht vor Eintritt der Volljährigkeit, also der Vollendung des 18. Lebensjahres, eingegangen werden.
- Ausnahmsweise können auch Personen heiraten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist. Notwendig ist hierzu eine Befreiung des Amtsgerichts (Familiengerichts) für den Minderjährigen. Das Gericht hört bei diesem Verfahren neben dem Minderjährigen auch dessen gesetzliche Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) oder sonstige Inhaber der Personensorge an.
- Bei Ausländern können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein.
Nicht zulässig ist:
- die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (z. B. Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern
Wenn ein Partner das Adoptivkind des anderen ist, muss vor einer beabsichtigen Eheschließung das Adoptivverhältnis aufgelöst werden. Bei Ausländern können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein. - eine Doppelehe
Das heißt, eine zuvor eingegangene Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst sein. Vergleichbares gilt für eine zuvor eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft. Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen gelten vor allem für die meisten Staaten der EU. Näheres können Sie in der Lebenslage Scheidung nachlesen.
Wird kein Ehehindernis festgestellt, wird den Eheschließenden vom Standesamt mitgeteilt, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, sechs Monate verbindlich.
Hinweis: Trauzeugen sind nicht mehr erforderlich, können aber nach wie vor beteiligt werden.
Ausländer müssen vor einer Eheschließung ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis vorlegen – eine Ledigkeitsbescheinigung genügt nicht. Ist die Beibringung unmöglich, muss vom Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Befreiung erteilt werden.
Tipp: In den meisten Fällen ist es ratsam, sich beim Standesbeamten über die erforderlichen Dokumente und Unterlagen, den Hochzeitstermin und so weiter genau zu informieren. Viele Standesämter halten auch Merkblätter oder Vordrucke bereit, die Sie telefonisch, brieflich oder über das Internet anfordern können. In vielen Fällen ist es auch möglich, frühzeitig einen Hochzeitstermin mit dem Standesamt zu vereinbaren, wenn bis zum geplanten Termin die Prüfung der Ehevoraussetzungen abgeschlossen sein wird. Beachten Sie dabei, dass manche Tage als Hochzeitsdatum besonders begehrt sind und daher eine frühzeitige Reservierung ratsam ist (grundsätzlich die Tage gegen das Wochenende hin und Tage mit "auffälligem" Datum wie beispielsweise der 11.11.2011).
Manche Standesämter haben für die standesamtliche Trauung Außenstellen in besonderen Räumlichkeiten eingerichtet oder bieten Termine außerhalb der normalen Bürozeiten (insbesondere an Samstagen) an. Auch hier empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung und Reservierung. Eine Liste der schönsten Eheschließungsorte in Mecklenburg-Vorpommern befindet sich im Landesportal Mecklenburg-Vorpommern.
Welche Unterlagen Sie bei der Anmeldung vorlegen müssen, lesen Sie in den Verfahrensbeschreibungen.
Hinweis: Der Standesbeamte kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nötig ist.
Die gesetzlichen Regelungen zur Anmeldung der Eheschließung finden Sie in den §§ 11 bis 14 des Personenstandsgesetzes (PStG) und in den §§ 1303 bis 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Eheschließenden müssen die Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Eheschließung wird im Beisein der Ehegatten beurkundet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Eheschließung in den §§ 1310 bis 1312 geregelt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
18.03.2015