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Antrag auf Feststellung einer Behinderung/Schwerbehinderung (Erstantrag)

Antrag auf Feststellung einer Behinderung/Schwerbehinderung (Erstantrag)

Allgemeine Informationen

Auf Antrag stellt das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) das Vorliegen einer Behinderung/Schwerbehinderung, den Grad der Behinderung (GdB) sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest.

Eine Schwerbehinderung liegt bei Menschen vor, wenn der GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 50 beträgt und sie im Bundesgebiet rechtmäßig wohnen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer haben. Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehindertenausweis.

Eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den GdB wird dann nicht getroffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder dergleichen getroffen worden ist.  Dies gilt nicht, wenn weitere Behinderungen oder sonst ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung geltend gemacht oder die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale beantragt werden.

Mehrfachbehinderung

Bei einem schwerbehinderten Menschen treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen. Sie können unabhängig voneinander bestehen und sich in ihren Auswirkungen gegenseitig beeinflussen. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen werden bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB) berücksichtigt. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird ein Gesamt-GdB festgestellt. Die einzelnen GdB-Werte werden aus den oben genannten Gründen nicht einfach zusammengezählt.

Weitere Informationen können Sie den Merkblättern und Informationsbroschüren des LAGuS entnehmen.

                                                                                             

 

 

 

Rechtsgrundlagen

§ 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (Feststellung der Behinderung, Ausweise)

Erforderliche Unterlagen

Soweit Sie über die im Antrag aufgeführten Gesundheitsstörungen ärztliche Unterlagen besitzen, fügen Sie diese bitte dem Antrag bei. Originale werden Ihnen nach Auswertung umgehend wieder zurückgesandt. Wenn Sie die kompletten ärztlichen Befunde für alle geltend gemachten Gesundheitsstörungen dem Antrag beifügen können, ist eine schnellere Entscheidung über Ihren Antrag möglich. Entstandene Kosten für selbst beigebrachte Unterlagen werden durch das LAGuS nicht erstattet.

 

 

Kosten

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an. Für die von Ihnen eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen können Ihnen jedoch Kosten entstehen.

Verfahrensablauf

Um einen Bescheid zu erhalten, ist ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung/Schwerbehinderung beim zuständigen Dezernat des LAGuS zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie beim LAGuS (auch per telefonischer Anforderung), übers Internet oder bei den Sozialämtern und Behindertenverbänden. Auch ein formloser Antrag ist möglich. Sie erhalten dann ein Antragsformular zugeschickt. Eine Antragstellung per E-Mail ist derzeit noch nicht möglich.

                                                                                             

 

Zuständige Stelle

LAGuS, Abteilung Soziales/Versorgungsamt, Dezernate in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund (früher Versorgungsämter), in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 07.03.2012