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Antrag auf Pflegegeld und Beihilfen für Pflegeeltern
Antrag auf Pflegegeld und Beihilfen für Pflegeeltern
Allgemeine Informationen
Lebt das Kind in einer Pflegefamilie, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Das Jugendamt zahlt den Pflegeeltern deshalb Pflegegeld in Form eines monatlichen Pauschalbetrages sowie gegebenenfalls einmalige Beihilfen und Zuschüsse.
Pflegegeld
Das Pflegegeld enthält:
- Unterhaltsleistungen für das Pflegekind und
- einen Betrag für die Kosten der Erziehung, als Aufwandsentschädigung für die Pflegeeltern
Die Jugendämter legen die Beträge in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Sie können in einzelnen Kreisen und Städten unterschiedlich sein.
Einmalige Beihilfen und Zuschüsse
Neben dem monatlichen Pflegegeld besteht die Möglichkeit, einmalige Beihilfen oder Zuschüsse zu beantragen – beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie, wichtige Anlässe wie etwa die Taufe oder Einschulung sowie Urlaubs- und Ferienfahrten des Pflegekindes.
Rechtsgrundlagen
- § 39 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe – Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
Voraussetzungen
Das Kind oder der Jugendliche lebt auf Grund einer Entscheidung des Jugendamtes als Pflegekind bei Ihnen.
Kosten
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie das Kind in Ihre Familie aufgenommen haben, erhalten Sie vom Jugendamt monatlich das pauschalierte Pflegegeld in Höhe der vom Jugendamt festgelegten Höhe. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die Unterhaltszahlungen werden geleistet, solange sich das Kind in Vollzeitpflege befindet.
Zuständige Stelle
Das Jugendamt – je nachdem wo Sie wohnen:
- in einer kreisfreien Stadt: bei der Stadtverwaltung,
- in einem Landkreis: beim Landratsamt
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 27.02.2012