Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Antrag auf Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis
Antrag auf Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich dürfen Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes besteht die Fahrberechtigung noch sechs Monate. Ein ordentlicher Wohnsitz wird angenommen, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Im Anschluss wird für das Führen eines Kraftfahrzeugs eine inländische Fahrerlaubnis benötigt.
Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird.
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) benötigen auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland keine inländische Fahrberechtigung.
Grundsätzlich erhalten Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis die inländische Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen, das heißt für die Erteilung (oder Verlängerung innerhalb von zwei Jahren seit Ablauf der Geltungsdauer) bedarf es weder eines Nachweises der körperlichen und geistigen Eignung (Ausnahme: Umtausch mit Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen) oder eines Nachweises über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen/Ausbildung in Erster Hilfe noch einer Fahrschulausbildung mit anschließender Befähigungsprüfung.
Gleiches gilt für die Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem der in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten in einer dort aufgeführten Klasse. Es empfiehlt sich für Inhaber einer "Nicht-EU/EWR-Fahrerlaubnis", sich bei der Führerscheinstelle über die genauen Modalitäten des Führerscheinumtauschs zu informieren.
Rechtsgrundlagen
- § 28 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen)
- § 30 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber des europäischen Wirtschaftsraums)
- § 31 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Bescheinigung über die erstmalige Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland
- ein Lichtbild
- ausländischer Führerschein mit Übersetzung (sofern kein EU-/EWR Führerschein); Übersetzungen werden von anerkannten Automobilklubs erstellt.
-
bei zeitgleicher Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen: zusätzlich
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung sowie
- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
-
bei "Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnissen" und solchen, die nicht in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind, werden je nach beantragter Klasse: zusätzlich
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen beziehungsweise eine Sehtestbescheinigung
- Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder die Ausbildung in erster Hilfe
- Angabe der Fahrschule
In diesen Fällen ist außerdem die Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich.
Kosten
Je nach Stadt- oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Verfahrensablauf
Es ist ein Antrag zu stellen. Das Antragsformular liegt in Ihrem Stadtkreis oder Landratsamt aus beziehungsweise steht Ihnen auch, je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle, zum Download zur Verfügung.
Fristen
Der Antrag auf Umtausch der ausländischen Fahrerlaubnis hat innerhalb von drei Jahren seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, kann der Vorbesitz der ausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr berücksichtigt werden mit der Folge, dass der Antragsteller wie ein Führerscheinneuling zu behandeln ist.
Ausgenommen hiervon sind Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem der in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten erteilt worden ist. Hier hat das Versäumen der Dreijahresfrist zur Folge, dass lediglich die theoretische und praktische Befähigungsprüfung abgelegt werden muss. Die nochmalige Ausbildung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Formulare
Die Anträge werden in der Fahrerlaubnisbehörde ausgefüllt.
Zuständige Stelle
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
Fachlich freigegeben am
29. Oktober 2013