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Antrag auf staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung
Antrag auf staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung
Allgemeine Informationen
Auf freiwilliger Basis können sich Einrichtungen der Weiterbildung einem staatlichen Anerkennungsverfahren unterziehen, mit dem qualitative Mindestanforderungen vorgegeben werden. Der Titel "Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern" dient dem Schutz der Teilnehmenden und kann von den Einrichtungen der Weiterbildung auch zur Werbung eingesetzt werden.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, entnehmen Sie bitte den Antragsformularen.
Voraussetzungen
Aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen ergeben sich zwei Möglichkeiten, die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung zu erlangen:
A. "per-se-Anerkennung" nach § 3 Abs. 1 WBLVO M-V
Einrichtungen der Weiterbildung, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat gem. § 4 WBLVO M-V verfügen, besitzen einen Anspruch auf staatliche Anerkennung und können ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren durchlaufen. Welche Zertifikate als anerkannt gelten, finden Sie hier.
Die Anerkennung ist schriftlich auf amtlichem Vorduck beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern oder über eine einheitliche Stelle gem. § 6 Abs. 2 WBFöG M-V zu beantragen. Das Antragsformular für die "per-se-Anerkennung" können Sie hier herunterladen.
B. Anerkennung nach § 3 Abs. 2 WBLVO M-V
Einrichtungen der Weiterbildung, die über kein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Abs. 1 WBLVO M-V verfügen, werden auf Antrag staatlich anerkannt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 5 WBLVO M-V erfüllt sind. Die Anerkennungsvoraussetzungen können Sie hier nachlesen.
Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern oder über eine einheitliche Stelle gem. § 6 Abs. 2 WBFöG M-V. Für den Antrag ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Dieses Formular für die Erstanerkennung finden Sie hier.
Die erstmalige Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. Es besteht die Möglichkeit, diese Anerkennung jeweils um fünf Jahre zu verlängern. Dazu ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung ein entsprechender Verlängerungsantrag auf amtlichem Vordruck zu stellen. Das Formular für die Verlängerung finden Sie hier.
Kosten
In § 10 der Weiterbildungslandesverordnung werden folgende Gebührentatbestände geregelt:
a) Für die Vornahme einer Anerkennung nach § 3 Absatz 1 ("per-se-Anerkennung") wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 88 Euro erhoben.
b) Für die Vornahme einer erstmaligen Anerkennung nach § 3 Absatz 2 wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 875 Euro erhoben.
c) Für die Vornahme einer Verlängerung der Anerkennung nach § 3 Absatz 2 wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 415 Euro erhoben.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 des Landesverwaltungskostengesetzes unberührt bleibt.
Verfahrensablauf
Nach § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsförderungsgesetzes (WBFöG M-V) wird eine Einrichtung der Weiterbildung auf Antrag bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen oder eines anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates durch die zuständige oberste Landesbehörde staatlich anerkannt. Die näheren Bestimmungen und Voraussetzungen zur staatlichen Anerkennung finden Sie in der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO M-V). Grundsätzliche Voraussetzung für eine staatliche Anerkennung ist ein schriftliches Bekenntnis des Weiterbildungsträgers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Gewährleistung des Teilnehmendenschutzes nach § 6 WBLVO M-V.
Fristen
Gemäß § 9 der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO M-V) richtet sich die Dauer einer "per-se-Anerkennung" nach der zeitlichen Gültigkeit des Qualitätsmanagement-Zertifikats und ist auf höchstens fünf Jahre befristet.
Die erstmalige Anerkennung nach § 3 Abs. 2 WBLVO M-V ist auf drei Jahre befristet und kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden (§ 7 Abs. 2 S. 3 WBLVO M-V).
Übergangsregelung (§ 11 WBLVO M-V)
Nach der Weiterbildungsanerkennungsverordnung vom 12. September 1995 (GVOBl. M-V S. 503) ausgestellte Anerkennungen gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Bescheids weiter.
Zuständige Stelle
Der Antrag auf Anerkennung als staatliche Einrichtung der Weiterbildung ist zu richten an:
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Frau Heike Rosenow
Werderstraße 12419055 Schwerin
Die notwendigen Formulare und weitere Informationen finden Sie hier.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Heike Rosenow
Tel. 0385/588-7608
Fax: 0385/588-7096
E-Mail: h.rosenow@bm.mv-regierung.de
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern.
Fachlich freigegeben am
06.11.2014