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Anzeige der erstmaligen Explosivstoffverwendung - Identifikationsnummernvergabe
Anzeige der erstmaligen Explosivstoffverwendung - Identifikationsnummernvergabe
Allgemeine Informationen
Zivile Explosivstoffe und Pyrotechnische Gegenstände sind vor der erstmaligen Verwendung vom Hersteller oder Einführer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM anzuzeigen, damit sie eine Identifikationsnummer erhalten. Die BAM erteilt die Identifikationsnummer aufgrund der Dokumente, die der Anzeige beigefügt werden müssen, es werden keine praktische Prüfungen oder Funktionstests durchgeführt.
Die Identifikationsnummer ist wie folgt aufgebaut: BAM-YY-ZZZZ. YY beschreibt die Kategorie (z. B. F2 für Feuerwerk der Kategorie 2), ZZZZ stellt eine fortlaufende Verfahrensnummer dar.
Die Identifikationsnummer ist in die Anleitung für die pyrotechnischen Gegenstände aufzunehmen.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften:
Erforderliche Unterlagen
Je nachdem ob es sich um eine Identifikationsnummer für einzelne konformitätsbewertete pyrotechnische Gegenstände oder konformitätsbewertete Produktfamilien handelt, sind die folgenden Dokumente des Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Modul B: EG-Baumusterprüfung beizufügen.
Einzelne konformitätsbewertete pyrotechnische Gegenstände:
- Teil 1: EG-Baumusterprüfbescheinigung (Identifikationsnummer der jeweiligen Benannten Stelle, Antragsteller, pyrotechnischer Gegenstand)
- Teil 2: Detaillierte technische Beschreibung des pyrotechnischen Gegenstands (dies entspricht Anlage 1 der Bescheinigung)
- Teil 3: Anleitung für sichere Verwendung, Lagerung und Vernichtung des pyrotechnischen Gegenstands (dies entspricht Anlage 2 der Bescheinigung)
Die Teile 1-3 enthalten "öffentliche" Informationen im weiteren Sinne, die ggf. von potentiellen Kunden, Verbrauchern, Behörden oder Instanzen aus dem Transportbereich und dem Handel gebraucht werden. Diese Informationen müssen eine Identifizierung des pyrotechnischen Gegenstands und eine sichere Verwendung ermöglichen.
Konformitätsbewertete Produktfamilien
- Teil 1: EG-Baumusterprüfbescheinigung (Identifikationsnummer der jeweiligen Benannten Stelle, Antragsteller, pyrotechnische Gegenstände)
- Teil 2: Detaillierte Technische Beschreibung der pyrotechnischen Gegenstände (dies entspricht Anlage 1 der Bescheinigung)
- Teil 3: Anleitung für die sichere Verwendung, Lagerung und Vernichtung der pyrotechnischen Gegenstände (dies entspricht Anlage 2 der Bescheinigung)
In diesem Fall muss zusätzlich klar beschrieben sein, wie die einzelnen Mitglieder der Produktfamilie im Rahmen der EG-Baumusterprüfungen funktionsgetestet wurden. Die Produktfamilie muss dabei in einem angemessenen Umfang Funktionstests unterzogen worden sein. Aus diesem Grund behält sich die BAM das Recht vor, weitere Dokumente der EG-Baumusterbescheinigung zu überprüfen:
- Teil 4: Prüfbericht
- Teil 5: Anhang zum Prüfbericht
- Teil 6: Bewertungsbericht
Kosten
Es fallen Gebühren nach Ziffer 13 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in Höhe von 60,00 bis 650,00 Euro an.
Fristen
Die Bearbeitungsdauer liegt bei 1-3 Monaten.
Formulare
Die Anzeige ist formlos mit den genannten Dokumenten zu erstatten.
Hinweise
Wer eine Anzeige zur Vergabe einer Identifikationsnummer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Diese wird mit einem Bußgeld geahndet.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Materialforschung und Materialprüfung (BAM),
Fachgruppe 2.3 Explosivstoffe,
Unter den Eichen 87,
12205 Berlin.
Telefon: 030/8104-0, info@bam.de.
Auf der Internetseite der BAM finden Sie ein Merkblatt zur Vergabe der Indentifikationsnummer.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text entstand aufgrund eines Vorschlages der Bundesanstalt für Materialprüfung. Stand 18.02.2011.