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Anzeige von Geburten in öffentlichen oder privaten Kliniken und Einrichtungen
Anzeige von Geburten in öffentlichen oder privaten Kliniken und Einrichtungen
Allgemeine Informationen
Bei einer Geburt in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, erfolgen alle zur Anzeige der Geburt erforderlichen Schritte durch den Träger der Einrichtung.
Die Anzeigeberechtigung jeden Elternteils des Kindes sowie der anderen Personen, die bei der Geburt zugegen waren oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet sind, und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die das Krankenhaus nicht machen kann, gilt jedoch weiterhin.
Rechtsgrundlagen
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeige durch Einrichtungen)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige der Geburt)
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier)
- wenn die Eltern verheiratet sind zusätzlich ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder die Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
- wenn die Mutter ledig ist zusätzlich die Geburtsurkunde der Mutter
- wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist zusätzlich ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder die Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und das Scheidungsurteil beziehungsweise die Sterbeurkunde
- wenn die Mutter nicht verheiratet und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll zusätzlich bei einem ledigen Vater die Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen beziehungsweise bei einem Vater, der verheiratet ist oder war, die Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern zusätzlich alle vor der Geburt des Kindes abgegebenen Erklärungen (z. B. Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung)
- bei ausländischen Eltern zusätzlich einen Nachweis über den Aufenthaltstitel, um gegebenenfalls den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Verfahrensablauf
Die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlichen Unterlagen müssen Sie dem Krankenhaus aushändigen.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesbeamten, soweit die Namen des Kindes bereits feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung. Geburtsbescheinigungen werden einmalig für religiöse Zwecke und für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft gebührenfrei ausgestellt. Für sonstige Zwecke erfolgt eine gebührenfreie Ausstellung, soweit dies auf Grund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehen ist.
Sollten Sie eine Geburtsurkunde beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister benötigen, müssen Sie diese kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Fristen
Das Krankenhaus muss die Geburt innerhalb einer Woche anzeigen.
Stehen Vornamen und gegebenenfalls der Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden. Informationen dazu finden Sie unter Namensgebung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
18.03.2015