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Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Allgemeine Informationen

Technische Arbeitshilfen für behinderte Menschen sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten nutzen, unterstützen und gleichzeitig schützen, aber auch ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen. Ziel ihres Einsatzes ist es,

  • bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen,
  • die Arbeitsausführung zu erleichtern, das heißt Arbeitsbelastungen zu verringern und
  • die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.

Technische Arbeitshilfen sind zum Beispiel

  • orthopädische Sicherheitsschuhe, spezielle Hör- und Sehhilfen)
  • mobile technische Arbeitshilfen (zum Beispiel Sitzhilfen, Hebevorrichtungen)

die als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen gewährt werden können, wenn diese spezielle, für sie entwickelte Hilfsmittel am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz benötigen, um eine dauerhafte Eingliederung zu erreichen und zu sichern.

Rechtsgrundlagen

§§ 33, 34 und 102 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

§ 19 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

Erforderliche Unterlagen

Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger, bei Nichtzuständigkeit eines Rehabilitationsträgers beim Integrationsamt zu stellen.

Voraussetzungen

Hilfen zur Berufsausübung bzw. technischen Arbeitshilfen müssen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen erforderlich sein und dabei die Folgeerscheinungen einer Behinderung ausschließlich für die Verrichtung bestimmter beruflicher Tätigkeiten oder die Durchführung anderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgleichen. Es genügt nicht, dass eine Beeinträchtigung lediglich in medizinischer Hinsicht beseitigt oder gemindert wird.

Kosten

Für die eigentliche Bewilligung der Leistung fallen keine Kosten an. Im Einzelfall ist ein Eigenanteil an der erbrachten Leistung zu erbringen.

Verfahrensablauf

Die Leistung kann an den behinderten Menschen selbst gewährt werden. Beratung und Information in allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen führen in erster Linie die Rehabilitationsträger, insbesondere die Rentenversicherung, die Agenturen für Arbeit und ggf. die Integrationsämter durch. Kostenträger ist im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der zuständige Rehabilitationsträger oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben das Integrationsamt.

In jedem Fall ist ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

Rehabilitationsträger sind:

  • die gesetzlichen Krankenkassen
  • die Bundesagentur für Arbeit (zuständig in den ersten 15 Versicherungsjahren); bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung ist die Agentur für Arbeit in der Regel selbst zuständig
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand): wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist oder im Fall einer Berufskrankheit
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund, früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Deutsche Rentenversicherung Nord, früher: Landesversicherungsanstalten): wenn durch die berufliche Rehabilitation eine Rentenzahlung vermieden werden kann
  • Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (z. B. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle und die örtlichen Fürsorgestellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten-), z.B. bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten)
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte)
  • die Träger der Sozialhilfe (Sozialämter bei den kreisfreien Städten und Landkreisen): wenn bei einer Behinderung kein anderer Träger zuständig ist und Bedürftigkeit besteht

Der Rehabilitationsträger prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Form der Förderung notwendig ist. Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid festgehalten.

Alle Rehabilitationsträger sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Hierzu haben sie auch Gemeinsame Servicestellen eingerichtet. Der Träger, an den man sich zuerst wendet, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären.

Formulare

Antragsformulare sind beim zuständigen Rehabilitationsträger erhältlich.

Weiterführende Informationen

Übersicht über die Reha-Servicestellen:

http://www.reha-servicestellen.de/internet/vdr/rhss.nsf

 

Dienststellen der Agenturen für Arbeit in Mecklenburg-Vorpommern

http://www.arbeitsagentur.de/apps/faces/home/pvo?ba.l=de&_afrLoop=45102963926354&_afrWindowMode=0&_afrWindowId=qnkxncilx_41#%40%3F_afrWindowId%3Dqnkxncilx_41%26_afrLoop%3D45102963926354%26ba.l%3Dde%26_afrWindowMode%3D0%26_adf.ctrl-state%3Dqnkxncilx_67

 

Link zum Landesamt für Gesundheit und Soziales – Integrationsamt

http://www.lagus.mv-regierung.de/cms2/LAGuS_prod/LAGuS/de/soz/Integrationsamt/Kontakte/index.jsp

Hinweise

Die Förderung von technischen Hilfsmitteln kommt nicht in Betracht, wenn hierfür von vorneherein eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (beispielsweise bezüglich einer Bildschirmarbeitsbrille oder ergonomischen Arbeitsplatzausstattung).

Zuständige Stelle

der zuständige Rehabilitationsträger bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt

Ansprechpunkt

der zuständige Rehabilitationsträger bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern – Integrationsamt

finanzielle Leistungen (Zuschüsse und Darlehen)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Referat IX 440 – Belange von Menschen mit Behinderungen

Fachlich freigegeben am

04.05.2015

Typisierung

1

2, 2a und 2b