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Arbeitslosengeld II beantragen

Arbeitslosengeld II beantragen

Allgemeine Informationen

Arbeitslos? Geringes Einkommen zum Beispiel aus Arbeitslosengeld I oder Berufstätigkeit? Dann kommt möglicherweise ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II - der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Betracht (Hartz IV).

Arbeitslosengeld II erhalten (unter bestimmten Voraussetzungen)

  • alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen zwischen 15 und unter 65 Jahren.
  • Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben.

Das Arbeitslosengeld II setzt sich zusammen aus:

  • der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
  • Leistungen für Mehrbedarf (z. B. für Alleinerziehende)
  • einmalige Leistungen (z. B. für die Erstausstattung einer Wohnung)
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes II ist abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft. Arbeitslosengeld II wird frühestens ab dem Tag der Antragstellung gezahlt.

 

Rechtsgrundlagen

Unter folgendem Link finden Sie die Rechtsgrundlagen:

Formulare

Eine Sammlung ausfüllbarer Formulare für den Bereich Arbeitslosengeld II finden Sie hier:

Weiterführende Informationen

finden Sie hier:

Zuständige Stelle

Grundsätzlich ist für die Erbringung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine geteilte Zuständigkeit vorgesehen, und zwar die Landkreise und kreisfreien Städte für

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung
  • Leistungen der Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung
  • den abschließenden Bedarf, z. B. Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung, einschl. bei Schwangerschaft und Geburt, Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten

die Agenturen für Arbeit für

  • alle übrigen Leistungen.

Damit die Leistungen "aus einer Hand" gewährt werden können, haben in der Regel beide Partner Jobcenter gegründet. Einige Landkreise und kreisfreie Städte haben diese Aufgaben alleine übernommen. Hier ist nur die Kommune zuständig. Aber auch diese Einrichtungen heißen Jobcenter.

 

Fachlich freigegeben durch

das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern 

Fachlich freigegeben am

17.09.2013