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Artenschutz (Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen) - Vermarktungsgenehmigung

Artenschutz (Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen) - Vermarktungsgenehmigung

Allgemeine Informationen

Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzlichen Vermarktungsverbot. Diese EG-Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen in der Europäischen Gemeinschaft um. Damit sind sämtliche nationale Vorschriften, welche die Vermarktung betreffen, auf diese Arten nicht anzuwenden. Das EG-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst:

  • Kauf,
  • Angebot zum Kauf,
  • Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
  • Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
  • Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
  • Verkauf,
  • Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
  • Anbieten zu Verkaufszwecken oder
  • Befördern zu Verkaufszwecken.

Von dem Verbot kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

Benötigt werden Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind, dass das jeweilige Exemplar

  • rechtmäßig gezüchtet (z. B. Zuchtbuch, Bestandsverzeichnis, behördlich bestätigte Bestandsmeldung),
  • rechtmäßig innerhalb der EG erworben (z. B. Lieferschein, Rechnung, Kaufvertrag, wichtig: gilt nur im Zusammenhang mit dem Nachweis für die Inbesitznahme durch den Erstbesitzer)
  • rechtmäßig innerhalb der EG der Natur entnommen (Ausnahmegenehmigung) oder
  • rechtmäßig in die EG eingeführt (Einfuhrgenehmigung)

wurde.  

Kosten

Für die Entscheidung des LUNG wird eine Gebühr zwischen 15,00 Euro und 600,00 Euro erhoben.

Fristen

Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung einzureichen.

Formulare

Formularvordrucke nach EU Amtsblatt 2006, Ausgabe L S. 47 ff  zu Anhang V gemäß Art.2 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 865/2006

Hinweise

Die EG-Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich im Fall der Einfuhr in die EG an das Bundesamt für Naturschutz (BfN).

Für den Handel im Europäischen Binnenmarkt wenden Sie sich an das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG). 

Fachlich freigegeben durch

Der Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Stand: 03.05.2010.