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Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb der EU und des EWR - verlängern
Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb der EU und des EWR - verlängern
Allgemeine Informationen
Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihr Studium in Deutschland fortsetzen wollen beziehungsweise nach erfolgreichem Abschluss des Studiums eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes erstreben. Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter den nachfolgenden Links:
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, z.B.:
- Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweise des Studienfortschrittes
- Finanzierungsnachweis, z.B.:
- Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
- Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
- Stipendienvertrag
- Nachweis über die Krankenversicherung
- Reisepass (gültig mindestens für die Dauer der beantragten Aufenthaltserlaubnis) - bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis
- ein aktuelles Passbild ggf.
- ggf. Nachweis über den erfolgreichen Studienabschluss.
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen erforderlich sind.
Voraussetzungen
Für die Verlängerung müssen Sie die Voraussetzungen für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Zusätzlich dürfen Sie
- Ihr Studium nicht unangemessen verzögern und
- die durchschnittliche Studiendauer nicht überschreiten.
Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes bis zu einem Höchstzeitraum von 18 Monaten verlängert werden. Während dieses Zeitraumes darf jede Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Kosten
- 65 bis 80 Euro (je nach Gültigkeitsdauer),
- Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte der Gebühr,
- Personen, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren in Ausnahmefällen befreit.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.09.2016