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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung - beantragen
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung - beantragen
Allgemeine Informationen
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten an einer deutschen Forschungseinrichtung wissenschaftlich arbeiten? Dann können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen. Damit dürfen Sie
- eine Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und
- Tätigkeiten in der Lehre ausüben.
Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist auf mindestens ein Jahr befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen. Sollten Sie jedoch Ihr Forschungsvorhaben früher abgeschlossen haben, endet Ihre Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zeitpunkt.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis über Ihre wissenschaftliche Tätigkeit
- Nachweis, dass die Forschungseinrichtung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt ist
- Nachweis über die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung
- Ggf. Nachweis der Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung.
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen erforderlich sind.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Ihr Lebensunterhalt gilt als gesichert. Dafür gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge für jedes Kalenderjahr jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht.
- Sie sind Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler und wollen an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten.
- Die Forschungseinrichtung ist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt.
- Sie haben mit der Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen.
- Es liegt eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung vor.
Hinsichtlich der letzten Voraussetzung gibt es jedoch Ausnahmen, z.B., wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
Kosten
Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:
- bis zu einem Jahr: 100 Euro,
- über ein Jahr: 110 Euro.
Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro,
- Verlängerung von mehr als drei Monaten: 80 Euro.
Hinweise
Die vom BAMF anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung.
Die Forschungseinrichtung leitet die unterzeichnete Aufnahmevereinbarung an die zuständige Stelle weiter.
In folgenden Fällen kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung widerrufen:
- Ihre Forschungseinrichtung hat aufgrund einer Ihrer Handlungen die Anerkennung verloren.
- Sie betreiben keine Forschung mehr.
- Sie können eine der Voraussetzungen, unter denen die Forschungseinrichtung mit Ihnen die Aufnahmevereinbarung geschlossen hat, nicht mehr erfüllen.
Zuständige Stelle
Für die Aufnahmevereinbarung und die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten an die Forschungseinrichtung, bei der Sie wissenschaftlich arbeiten wollen.
Ein ggf. erforderliches nationales Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.
Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.09.2016