Navigation und Service für die Gemeinde xxx

Springe direkt zu:

Überschrift_Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.

Weiteres Info

Überschrift_Hinweis

Der Störer ist ein grafisches Gestaltungselement, welches besondere Hinweise auf der Website hervorhebt. Wird dieses Modul aktiviert, erscheint es auf allen Seiten. Es kann für die aktuelle Browser-Session vom Nutzer ausgeblendet werden.

Weiteres Info

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte - beantragen

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte - beantragen

Allgemeine Informationen

Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten mit einem deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um einen ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu suchen. Sie dürfen mit diesem Aufenthaltstitel keine Erwerbstätigkeit ausüben. Eine Beschäftigung kann erst mit dem Übergang zu einem Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 19, 19a oder 20 Aufenthaltsgesetz erlaubt werden, wenn ein der Qualifikation angemessener Arbeitsplatz gefunden wurde.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte ist auf längstens sechs Monate befristet. Eine Verlängerung ist nicht möglich. In der Regel soll ein Visum für diesen Zeitraum erteilt werden, sofern nicht ausdrücklich ein kürzerer Aufenthaltszeitraum beantragt worden ist.

Hinweis: Möglich ist eine Wiedererteilung, wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufhalten, wie Sie zuvor aufgrund des Aufenthaltstitels in Deutschland waren.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis des Hochschulabschlusses.

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen erforderlich sind.

Voraussetzungen

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie halten sich nicht aufgrund eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck in Deutschland auf.
  • Sie haben
    • einen deutschen,
    • einen anerkannten ausländischen oder
    • einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.

Kosten

  • 100 Euro

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Zuständige Stelle

Ein ggf. erforderliches nationales Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.

Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes

Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.09.2016