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Ausbildungsförderung - für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Ausbildungsförderung - für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Allgemeine Informationen

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit soll dem Einzelnen - unabhängig von der sozialen und wirtschaftlichen Situation seiner Familie - die Ausbildung ermöglicht werden, für die er sich nach seinen Interessen und Fähigkeiten entschieden hat. Ziel ist es, allen Auszubildenden vergleichbare Bildungschancen zu eröffnen. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern.

Ausbildungsförderung für Schüler wird geleistet für den Besuch von Berufsfachschulen, Fachschulen, Abendgymnasien sowie eingeschränkt hinsichtlich der erforderlichen auswärtigen Unterbringung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Klassen der beruflichen Grundbildung und Fachoberschulen. Die Ausbildung muss in Vollzeit stattfinden.

Förderung wird für Schüler in der Regel als Zuschuss gewährt. Hierbei ist eigenes Einkommen und Vermögen sowie Einkommen des Ehegatten und/oder der Eltern auf den gewährten Förderungsbetrag anzurechnen.

Die Förderung wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt und beginnt mit dem tatsächlichen Beginn des planmäßigen Unterrichts. Über die Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (auch Bewilligungszeitraum genannt) entschieden. Bei Antragstellung auf Weiterbewilligung wird das Vorliegen der Voraussetzungen erneut geprüft. Um eine nahtlose Weiterzahlung zu sichern, sollte der neue Antrag möglichst vor Ablauf des Bewilligungszeitraums des vorhergehenden Antrages gestellt werden. Lassen Sie sich von Ihrer zuständigen Stelle beraten.

Die Förderung endet mit dem planmäßigen Ende der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (Zeugnisdatum).

Für die Ausführung des BAföG im Schülerbereich sind die Ämter für Ausbildungsförderung der Landkreise und kreisfreien Städte nach Wohnort der Eltern oder in Einzelfällen nach Wohnort des Auszubildenden zuständig. Dort sind auch die Anträge auf Förderung zu stellen. Die Ämter für Ausbildungsförderung können der Übersicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V entnommen werden.

Für die Auslandsförderung nach dem BAföG sind besondere Ämter für Ausbildungsförderung zuständig.

Einen Überblick über das Bundesausbildungsförderungsgesetz, weitere Regelungen und Beispiele finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Eine kostenlose Telefonberatung sowie weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie unter der kostenlosen BAföG-Hotline 0800-2236341.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Die nachfolgend genannten Antragsformulare erhalten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung oder auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

  • Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1) bei Erstantrag oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung

  • Erklärung des Ehegatten, des Vaters, der Mutter (je ein Formblatt 3) mit Einkommensnachweisen (in der Regel Steuerbescheid des vorletzten Jahres); Formblatt 7 bei einem Antrag auf Aktualisierung des Einkommensjahres nach § 24 Abs. 3 BAföG

  • Bescheinigung über den Besuch einer Ausbildungsstätte, die Teilnahme an einem Praktikum/Fernunterrichtslehrgang (Formblatt 2)

  • gegebenenfalls Zusatzblatt für Ausländer (Formblatt 4)

  • gegebenenfalls Zusatzblatt für eine Ausbildung im Ausland (Formblatt 6)

Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich:

  • Staatsangehörigkeit
  • Eignung
  • Höchstalter sowie
  • Bedürftigkeit.

Ausbildungsförderung wird zunächst deutschen Staatsangehörigen geleistet. Daneben erhalten bestimmte Ausländer Förderung, wenn z.B. ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. Des Weiteren sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz nach den Freizügigkeitsbestimmungen in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf beziehungsweise drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren. Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht werden kann. Dies wird im Allgemeinen angenommen, solange die Ausbildungsstätte regelmäßig besucht oder an einem vorgeschriebenen Praktikum regelmäßig teilgenommen wird. Auszubildende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie die Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Bei einem Beginn nach Vollendung des 30. Lebensjahres wird nur in Ausnahmefällen, wie z.B. Krankheit, Behinderung oder Kindererziehung Ausbildungsförderung geleistet. Ob ein Auszubildender, der die vorgenannten persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt, auch tatsächlich Förderung nach dem BAföG erhält hängt davon ab, ob seine eigenen finanziellen Mittel und die seines Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners und seiner Eltern ausreichen, um seinen Ausbildungsbedarf zu decken. Eine elternunabhängige Förderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. mehrjährige Ausübung eines Berufs) möglich. Einzelheiten erfahren Sie von der zuständigen Stelle. Maßgeblich für die Höhe des Förderungsbedarfs sind nicht die tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), sondern ein abstrakter und typischer Bedarf je nach Art der Ausbildungsstätte und Unterbringung. Die im Gesetz als Grundbedarf vorgesehenen Pauschalbeträge für schulische Ausbildungen betragen derzeit je Monat maximal:

  • bei der Unterbringung bei den Eltern zwischen 216 und 397 Euro
  • bei der Unterbringung außerhalb des Elternhauses zwischen 465 und 572 Euro.

Bei eigener Kranken- und Pflegeversicherung können weitere 73 Euro geleistet werden.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Leistungen nach dem BAföG müssen schriftlich beantragt werden. Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung hält die verschiedenen erforderlichen Formblätter bereit, die auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Download und Ausfüllen angeboten werden.

Nach bewilligter Förderung wird der zu gewährende Förderungsbetrag jeweils monatlich im Voraus an den Auszubildenden überwiesen.

Auch wer keinen Anspruch auf BAföG hat, erhält darüber einen Bescheid. Dieser Bescheid kann als Nachweis gegenüber anderen Sozialleistungsträgern dienen, um bei Bedürftigkeit Unterstützung zu bekommen.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 - 10 Wochen, da meistens die Unterlagen nicht vollständig sind und so Nachfragen und Nachforderungen erfolgen müssen; eine rechtzeitige Antragsstellung - im Sinne des Gesetzes etwa zwei Monate vor Ausbildungsbeginn - wird deshalb empfohlen

Fristen

Förderung wird ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Monat des tatsächlichen Beginns des Unterrichts geleistet.

Formulare

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Förderung ist in der Regel für jedes Ausbildungsjahr neu zu beantragen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.02.2015