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Ausbildungsförderung für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Ausbildungsförderung für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Allgemeine Informationen
Nach dem BAföG wird individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit soll dem Einzelnen - unabhängig von der wirtschaftlichen Situation seiner Familie - die Ausbildung ermöglicht werden, für die er sich nach seinen Interessen und Fähigkeiten entschieden hat. Ziel ist es, allen Auszubildenden vergleichbare Bildungschancen zu eröffnen.
Ausbildungsförderung für Studierende wird geleistet für den Besuch von Berufsakademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Universitäten.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Förderung.
Förderungsarten
Studierende erhalten die Förderung in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen.
Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt fünf Jahre nach dem Ende Ihrer BAföG-Förderungshöchstdauer (nicht nach dem Ende Ihres Studiums). Zuständig für die Einziehung des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt.
Sie können nach dem Überschreiten der Förderungshöchstdauer für maximal zwölf Monate Hilfe zum Studienabschluss erhalten, wenn Sie innerhalb von vier Semestern nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer zur Prüfung zugelassen werden und die Hochschule bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb der zusätzlich gewährten Frist abgeschlossen werden kann. Die Hilfe zum Studienabschluss wird in Form von Bankdarlehen gewährt.
Förderungsbeginn
Die Förderung beginnt in der Regel mit Beginn des Studiums oder ab dem Monat der Antragstellung. Über die Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (auch Bewilligungszeitraum genannt) entschieden. Bei Antragstellung auf Weiterbewilligung wird das Vorliegen der Voraussetzungen erneut geprüft.
Um eine nahtlose Weiterzahlung zu sichern, sollte der neue Antrag möglichst vor Ablauf des Bewilligungszeitraums des vorhergehenden Antrages gestellt werden. Lassen Sie sich von Ihrer zuständigen Stelle beraten.
Dauer der Förderung
Die Dauer der Förderung für Studierende richtet sich nach der Regelstudienzeit, die in den Studien- und Prüfungsordnungen festgehalten ist.
Rechtsgrundlagen
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1) bei Erstantrag oder Antrag nach einer Unterbrechung des Studiums
- Erklärung des Ehegatten, des Vaters, der Mutter (Formblatt 3) mit Einkommensnachweisen (in der Regel Steuerbescheid des vorletzten Jahres) - bei einem Antrag auf Aktualisierung ist Formblatt 7 zu verwenden
- Bescheinigung über den Besuch einer Ausbildungsstätte, die Teilnahme an einem Praktikum/Fernunterrichtslehrgang (Formblatt 2), z.B. Immatrikulationsbescheinigung
- gegebenenfalls Zusatzblatt für Ausländer (Formblatt 4)
- gegebenenfalls Leistungsnachweis (Formblatt 5) - grundsätzlich ab dem fünften Fachsemester
- gegebenenfalls Antrag auf Vorausleistungen (Formblatt 8)
Über erforderliche Unterlagen und zuständige Stellen für die Beantragung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland (Formblatt 6) erhalten Sie hier nähere Informationen.
Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich:
- Staatsangehörigkeit
- Eignung
- Höchstalter
- Bedürftigkeit.
Ausbildungsförderung wird zunächst deutschen Staatsangehörigen geleistet. Daneben erhalten bestimmte ausländische Studierende Förderung, wenn z.B. ein Elternteil beziehungsweise der Ehegatte Deutscher oder der Studierende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. Des Weiteren sind auch Studierende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf beziehungsweise drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren.
Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Studierenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird im Allgemeinen angenommen, solange der Studierende die Hochschule besucht oder am Praktikum teilnimmt. Bei Studierenden an Akademien oder Hochschulen ist es erforderlich, dass sie mit Beginn des fünften Fachsemesters Eignungsnachweise vorlegen. Schreiben Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Zwischenprüfungen vor dem dritten Semester vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Semester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.
Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie die Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Wer nach Vollendung des 30. Lebensjahres das Studium beginnt, erhält nur in Ausnahmefällen, wie z.B. Krankheit, Behinderung oder Kindererziehung, Ausbildungsförderung. Für den Beginn von Masterstudiengängen gilt das 35. Lebensjahr als Altersgrenze.
Ob ein Studierender, der die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt, BAföG erhält, hängt davon ab, ob seine finanziellen Mittel und die seines Ehegatten, seines eingetragenen Lebenspartners und seiner Eltern reichen, um seinen Ausbildungsbedarf zu decken.
Maßgeblich sind nicht die bei einem Studierenden tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), die aufgrund der großen Anzahl der Antragsteller nicht für jeden Einzelnen ermittelt werden können, sondern der (abstrakte) Bedarf. Unter Bedarf versteht das BAföG danach die Geldsumme, die ein Studierender typischerweise für seinen Lebensunterhalt (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung) und seine Ausbildung (z.B. Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte) benötigt.
Als Grundbedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen. Diese betragen derzeit maximal:
- bei der Unterbringung bei den Eltern: 422 Euro pro Monat
- bei der Unterbringung außerhalb des Elternhauses: 597 Euro pro Monat
Hinzu können bei eigener Kranken- und Pflegeversicherung weitere 73 Euro geleistet werden.
Eine elternunabhängige Förderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. mehrjährige Ausübung eines Berufs) möglich. Einzelheiten erfahren Sie von der zuständigen Stelle.
Verfahrensablauf
Leistungen nach dem BAföG müssen schriftlich beantragt werden. Das Amt für Ausbildungsförderung beim jeweiligen Studentenwerk hält für die Beantragung von BAföG verschiedene Formblätter bereit. Diese werden auch im Internet zum Download angeboten.
Die Förderung wird jeweils monatlich im Voraus dem Studierenden überwiesen.
Auch wer keinen Anspruch auf BAföG hat, erhält darüber einen Bescheid. Dieser Bescheid kann als Nachweis gegenüber anderen Sozialleistungsträgern dienen, um bei Bedürftigkeit Unterstützung zu bekommen.
Hinweise
Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle oder unter der kostenlosen BAföG-Hotline 0800/223-6341.
Zuständige Stelle
das Studentenwerk (Amt für Ausbildungsförderung)
Für die Hochschulen in M-V sind dies
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 10.02.2015