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Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle Erteilung

Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle Erteilung

Allgemeine Informationen

Die Handwerkskammer erteilt Ausnahmebewilligungen für Personen ihres Bezirkes, die selbstständig ein Handwerk beziehungsweise ein wesentliches handwerkliches Teilgebiet ausüben möchten, bevor eine Meisterprüfung oder gleichwertige Prüfungen vollständig abgelegt wurde(n) oder weil die Ablegung der Meisterprüfung nicht zumutbar ist.

Der Antragssteller muss den Ausnahmegrund darlegen und meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl im fachlichen als auch im kaufmännischen Bereich durch Zeugnisse, Arbeits- oder Lehrgangsbescheinigungen nachweisen können.

Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Gewerbe der Anlage A gehören. Ausnahmebewilligungen sind personengebunden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Der Widerspruch ist an die zuständige Handwerkskammer zu richten.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (mit Begründung)
  • Nachweis der bislang erworbenen fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten (z. B. Zeugnisse, Arbeits- oder Lehrgangsbescheinigungen)

Es müssen beglaubigte Fotokopien der Zeugnisse und Arbeitszeugnisse vorgelegt werden.

Kosten


Gebühr: EUR 50.00 bis 500.00

Fristen


Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Handwerkskammer erhältlich.

Zuständige Stelle

Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Betriebsstätte liegt

Unterstützende Institutionen

Handwerkskammern Mecklenburg-Vorpommern, Kreishandwerkerschaften, Innungen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.04.2016