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Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht - Erteilung
Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht - Erteilung
Allgemeine Informationen
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.
Sie können von der Gurtanlegepflicht befreit werden, wenn
- es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen oder
- die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Sie können von der Helmtragepflicht nur befreit werden, wenn
- es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen und
- die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels unverhältnismäßig ist.
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und in der Regel befristet erteilt, sofern es sich nicht um einen attestierten/dokumentierten Dauerzustand handelt.
Rechtsgrundlagen
- §§ 21a, 46, 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (Gebühren-Nr. 264).
Erforderliche Unterlagen
Es ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die zu beantragende Befreiung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.
Kosten
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person. Die Entscheidung kann bei Körperbehinderten kostenfrei ergehen.
Bearbeitungsdauer
ein bis drei Wochen
Formulare
Der Antrag ist formlos und schriftlicher Antrag mit einer ausreichenden Begründung bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Hinweise
Diese Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt
Zuständige Stelle
Landräte, Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als zuständige Straßenverkehrsbehörde
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Enerige, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.05.2015