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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten
Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten
Allgemeine Informationen
Gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 47 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnungen genehmigen.
Ausnahmen von den Bauvorschriften der StVZO können genehmigt werden für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der StVZO eingeführt werden sollen, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche ansonsten ihrer Zweckbestimmung nicht gerecht werden könnten. Darüber hinaus werden Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO über die Abmessungen, Achslasten und Gewichte genehmigt, wenn besonders große oder schwere Güter mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen nicht befördert werden können.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:
- vollständige Angaben zum Antragsteller
- Benennung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination
- Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird
- beabsichtigte Geltungsdauer und Geltungsbereich
- ggf. Art der zu transportierenden Ladung bzw. der Verwendung
-
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr der Technischen Prüfstelle (TP) für den Kraftfahrzeugverkehr (in M-V ist die TP beim DEKRA e. V. Dresden amtlich anerkannt), aus dem hervorgeht, von welchen Vorschriften der StVZO das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination abweicht.
Um beispielsweise die nächst gelegene Niederlassung oder Außenstelle der TP beim DEKRA e. V. Dresden zu finden, können Sie auf der Internetseite des DEKRA e. V. Ihre Postleitzahl eingeben.
- vollständige Ablichtung der Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis, ggf. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 einschließlich der Beiblätter)
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) ist die Einreichung der benötigten Unterlagen (formloser Antrag, Gutachten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, Ablichtung der Fahrzeugpapiere) beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern.
Kosten
Die Kosten für eine Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) betragen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil zwischen 10,20 und 511,00 Euro zuzüglich weiterer Auslagen.
Verfahrensablauf
Den formlosen Antrag stellen Sie schriftlich beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern. Nach Eingang des Antrages liegt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Genehmigungsbehörde. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies ausschließlich das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, welches nur für Antragsteller mit Hauptwohn- bzw. Firmensitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist. Die Ausnahme kann befristet und territorial begrenzt erteilt werden.
Wenn die beantragten Ausnahmen genehmigt werden können, wird dem Antragsteller ein schriftlicher kostenpflichtiger Bescheid über die Ausnahmegenehmigung auf dem Postwege zugestellt. Nach der erteilten Ausnahmegenehmigung ist das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination, sofern noch nicht geschehen, durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuzulassen.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie § 47 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist folgende Behörde:
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Dezernat 24
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock.
Einen Link zum Internetauftritt des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr finden Sie hier.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
21. Oktober 2014