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Ausschlagung der Erbschaft
Ausschlagung der Erbschaft
Allgemeine Informationen
Sind Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags Erbe oder Miterbe, müssen Sie sich überlegen, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Hierbei sind vor allem Haftungsfragen abzuwägen. Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie in der Regel innerhalb von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung fällt eine Gebühr an. Deren Geschäftswert bemisst sich nach dem Wert der ausgeschlagenen Erbschaft (nach Abzug der Schulden). Die Gebühr beträgt mindestens 15 Euro.
Verfahrensablauf
Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein formloser Brief an das Nachlassgericht genügt nicht.
Fristen
Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Berufungsgrund der Erbschaft erlangt haben. Berufungsgrund kann die gesetzliche Erbfolge oder eine letztwillige Verfügung sein. Ist der Erbe durch eine letztwillige Verfügung berufen, beginnt die Frist aber nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
Hinweis: Wenn der Erblasser allerdings seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.
Zuständige Stelle
das Nachlassgericht (Amtsgericht) für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung - grundsätzlich dasjenige, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
13.02.2015