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Außerbetriebsetzung
Außerbetriebsetzung
Allgemeine Informationen
Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat die Halterin/der Halter oder die/der Verfügungsberechtigte dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Die Halterin/der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monate reservieren lassen.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz
- §§ 14, 15, Anlage 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
- Altfahrzeug-Verordnung
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Bußgeldkatalog-Verordnung
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Außerbetriebsetzung mit den Erklärungen, ob das Fahrzeug wieder auf die bisherige Halterin/den bisherigen Halter zugelassen und ob das Kennzeichen bis zu zwölf Monate reserviert oder ob das Kennzeichen bis zu sechs Monate für ein anderes Fahrzeug reserviert werden soll,
- mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, von der Halterin/dem Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
- bei juristischen Personen und Behörden: der Name oder Bezeichnung und Anschrift
- bei Vereinigungen: benannte Vertreterin/benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnorts
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
- bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung,
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht,
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist
- Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), wenn das Fahrzeug verschrottet wurde,
- die Kennzeichenschilder, bei Wechselkennzeichen: der fahrzeugbezogene Teil und gegebenenfalls der gemeinsame Kennzeichenteil,
- Erklärung der Halterin/des Halters oder der Eigentümerin/des Eigentümers, das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen,
- Verwertungsnachweis, sofern ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 einer anerkannten Stelle der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen wurde oder
- Erklärung der Halterin/des Halters oder der Eigentümerin/des Eigentümers, falls das Fahrzeug zum Zweck der Entsorgung im Ausland verbleiben wird
Voraussetzungen
Nachweis des Eigentums oder der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
Soll eine Vertretung die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs beantragen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Kosten
Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.
Folgende Gebühren können anfallen:
- für die Außerbetriebsetzung innerhalb des Zulassungsbezirks (Gebühren-Nummer 224.1) in Höhe von 5,10 Euro,
- für die Außerbetriebsetzung außerhalb des Zulassungsbezirks (Gebühren-Nummer 224.2) in Höhe von 10,20 Euro,
- für die Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung (Gebühren-Nummer 224.3) in Höhe von 5,10 Euro,
- für die Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung (Gebühren-Nummer 224.4) in Höhe von 10,20 Euro.
Verfahrensablauf
Der Zulassungsbehörde sind der Antrag, die Erklärungen, die Dokumente, die Kennzeichen und der Verwertungsnachweis zu übergeben. Nach Bezahlen der angefallenen Gebühren wird die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen vermerken und die Kennzeichenschilder entstempeln. Wurde ein Verwertungsnachweis vorgelegt, versieht die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II mit dem Aufdruck "Verwertungsnachweis lag vor" und entwertet die Zulassungsbescheinigung Teil II durch Abschneiden der unteren linken Ecke. Die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, die entstempelten Kennzeichenschilder und gegebenenfalls der Verwertungsnachweis werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zurückgegeben. Damit ist das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt.
Fristen
Eine Rückfahrt nach Entfernung der Stempelplakette darf mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist.
Hinweise
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Mit der endgültigen Außerbetriebsetzung erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Es dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis bzw. dem Zulassungsverfahren stehen. Solche Fahrten können zur Anbringung einer Stempelplakette, zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein Kennzeichen zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Dies gilt auch für Fahrten, die die/der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
Ein Verstoß gegen die Pflichten hinsichtlich der Vorlage der Kennzeichen, eines Verwertungsnachweises oder der Abgabe einer Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs kann mit Bußgeld geahndet werden. Es ist nicht erlaubt, außer Betrieb gesetzte Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Flächen abzustellen.
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.04.2014