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Ausstellung einer Sterbeurkunde

Ausstellung einer Sterbeurkunde

Allgemeine Informationen

Eine Sterbeurkunde kann ausgestellt werden, sobald der Sterbefall im Sterberegister beurkundet wurde. Die Sterbeurkunde enthält die Vornamen, den Familiennamen des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt, außerdem den letzten Wohnsitz und den Familienstand des Verstorbenen sowie Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

Die Sterbeurkunde ist unter anderem für die Bestattung und ihre Vorbereitung (z. B. Einsargung, Überführung) sowie für die Nachlassabwicklung wichtig. Auch für die Inanspruchnahme von gesetzlichen oder privaten Versicherungsleistungen wird eine Sterbeurkunde benötigt.

Beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister

Der beglaubigte Ausdruck aus dem Sterberegister gibt die Einträge des Sterberegisters wieder.

Internationale Sterbeurkunde

Eine internationale Sterbeurkunde ist eine mehrsprachige Sterbeurkunde, sodass für die Verwendung im Ausland keine Übersetzung benötigt wird. Sie gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern angeschlossen haben. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.

Rechtsgrundlagen

  • § 60 Personenstandsgesetz (Sterbeurkunde)
  • § 62 Personenstandsgesetz (Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht)
  • § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)

Erforderliche Unterlagen

  • bei persönlichem Erscheinen der Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung die schriftliche Vollmacht der berechtigenden Person und der Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • unter Umständen die Angabe des Sterbetages
  • gegebenenfalls den Nachweis über das berechtigte (bei Geschwistern) oder rechtliche Interesse

Voraussetzungen

Weil Personenstandsurkunden persönliche Daten enthalten, unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Antragsberechtigt sind folgende Personen, sofern sie über 16 Jahre alt sind:

  • Ehegatten und Lebenspartner,
  • Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person,
  • Geschwister des Verstorbenen, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, sowie
  • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse (z. B. durch ein Schreiben des Nachlassgerichts) glaubhaft machen.

Kosten

Die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Sterbefalls ausgestellten Sterbeurkunden für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt sind gebührenfrei. Sofern die Beurkundung vom Standesamt zurückgestellt wird, weil noch nicht alle urkundsrelevanten Unterlagen vorliegen, stellt der Standesbeamte für die Bestattung dem Anzeigenden gebührenfrei eine Bescheinigung aus, dass die Anzeige ordnungsgemäß erfolgte. Weitere Urkunden sowie die für die Verwendung im Ausland vorgesehenen mehrsprachigen Urkunden sind kostenpflichtig (10 Euro für die erste, 5 Euro für jede weitere gleichzeitig beantragte Urkunde).

Verfahrensablauf

Sie können die Urkunde durch persönliche Vorsprache beantragen und persönlich abholen. Die Urkundenbestellung ist aber auch telefonisch oder schriftlich (per Fax) möglich. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären, ob die Urkunde zugesandt oder abgeholt werden soll und wie die Bezahlung der Gebühren geregelt ist (z. B. durch Überweisung oder in bar bei Abholung). Manche Städte und Gemeinden bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an. Erfolgt die Bestellung beziehungsweise die Abholung nicht persönlich durch die berechtigte Person, sondern in Vertretung, muss eine schriftliche Vollmacht ausgestellt und vorgelegt werden.

Zuständige Stelle

das Standesamt des Sterbeortes

Eine Übersicht der örtlichen Zuständigkeiten sowie der Anschriften der Standesämter finden Sie über die nachfolgenden Links.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.03.2015