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Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke Erteilung
Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke Erteilung
Allgemeine Informationen
Ausübungsberechtigungen sind personengebunden.
Die Handwerkskammer erteilt Ausübungsberechtigungen nach § 7a HwO für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk in ihrem Bezirk selbstständig betreiben.
Die Antragsteller erhalten eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder Teilgebiete eines anderen zulassungspflichtigen Handwerks, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Beispiel durch Zeugnisse, Arbeits- und Lehrgangsbescheinigungen nachgewiesen sind.
Die Handwerkskammer erteilt Ausübungsberechtigungen nach § 7b HwO für Personen, die
- eine Gesellenprüfung im beantragten Handwerk abgelegt haben
- 6 Jahre als Geselle in diesem Beruf tätig waren
- und davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung tätig waren. Der Nachweis hierüber kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse oder Stellenbeschreibungen erbracht werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Der Widerspruch ist an die zuständige Handwerkskammer zu richten.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a, 7b der Handwerksordnung (HwO)
Für Bewilligungen nach § 7a HwO: Nachweise über notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten, wie Zeugnisse, Arbeits- und Lehrgangsbescheinigungen und den Meisterbrief für das erste Handwerk
Für Bewilligungen nach § 7b HwO: Nachweis der sechsjährigen Gesellentätigkeit und der mindestens vierjährigen Leitungstätigkeit durch dafür geignete Unterlagen, wie Arbeitszeugnisse und Gesellenbrief
Kosten
Die Gebühr für eine Ausübungsberechtigung richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Handwerkskammer.
Gebühr: EUR 50.00 bis 500.00
Fristen
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Formulare
Anträge/ Formulare sind bei der zuständigen Handwerkskammer oder online erhältlich.
Zuständige Stelle
Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Betriebsstätte liegt
Unterstützende Institutionen
Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.03.2016