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Batterien - Rücknahme- und Informationspflicht der Vertreiber
Batterien - Rücknahme- und Informationspflicht der Vertreiber
Allgemeine Informationen
Händler dürfen Batterien oder in Geräte eingebaute Batterien nur an Endverbraucher abgeben, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher diese auch wieder zurückgeben kann.
Der Handel, der Batterien sowohl ständig als auch nur zeitweise im Sortiment führt, ist verpflichtet, alle von ihm vertriebenen Batterien vom Verbraucher unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf jene Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat sowie auf haushaltsübliche Mengen. Dies gilt selbst dann, wenn die konkrete Batterie nicht in dem Geschäft gekauft wurde und für Neubatterien, die fest in Geräte eingebaut sind. Hier ist in der Regel das gesamte Gerät zurückzunehmen.
Handelt es sich bei den Batterien um Kfz-Starterbatterien, so muss beim Verkauf dem Erwerber ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro in Rechnung gestellt werden, wenn beim Kauf keine Altbatterie zurückgegeben wird. Das Pfand ist beim Kauf einer neuen Starterbatterie zu erstatten.
Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen Batterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zu überlassen. Er kann für bestimmte Zeiträume (jeweils mindestens ein Kalenderjahr) auf das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und stattdessen herstellereigene Rücknahmesysteme nutzen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Batteriegesetz (BattG)
Weiterführende Informationen
Informationen zum Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS) finden Sie im Internet unter dem angegebenen Link. Sie können sich als Sammelstelle beim GRS unter dem zweiten aufgeführten Link registrieren lassen.
Hinweise
Der Handel ist verpflichtet, den privaten Verbraucher an einer für ihn gut sichtbaren Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln über die in der Verkaufsstelle unentgeltliche Rückgabemöglichkeit für gebrauchte Batterien sowie über die Bedeutung der Symbole für kennzeichnungspflichtige Batterien zu informieren. Der Kunde ist darauf hinzuweisen, dass er zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist.
Werden diese Hinweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gegeben, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das Gleiche gilt für die fehlende Rücknahme der gebrauchten Batterien und deren Überlassung an den Hersteller.
Der Händler von Kfz-Starterbatterien kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe dieser Marke verbinden. Die Pfanderhebung entfällt, wenn die Starterbatterie in einem Fahrzeug eingebaut an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben wird.
Wird ein Pfand nicht erhoben oder nicht bzw. nicht rechtzeitig erstattet, gilt dies ebenfalls als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bedroht ist.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich als Sammelstelle des Handels oder als Behandlungseinrichtung für Atlgeräte oder Altfahrzeuge nach den jeweiligen Rechtsvorschriften an das Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS).
Ordnungsbehörden für die Durchführung des Batteriegesetzes sind in Mecklenburg-Vorpommern die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.
Fachlich freigegeben durch
Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern.
Fachlich freigegeben am
09.11.2010 bestätigt am: 12.11.2014