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Baugenehmigung: Anzeige zur Beseitigung einer Anlage
Baugenehmigung: Anzeige zur Beseitigung einer Anlage
Allgemeine Informationen
Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen, soweit es sich bei den Anlagen nicht
- um verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V),
- freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 oder
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m, handelt.
Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmale in die Denkmallisten eingetragen sind. Für diese ist eine Baugenehmigung zum Abriss notwendig. Wenn die Bauaufsichtsbehörde keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf der Monatsfrist mit den Arbeiten begonnen werden.
Denkmale, die in die Denkmalliste eingetragen sind, bedürfen grundsätzlich der Baugenehmigung. Eine teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher einer Baugenehmigung.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 LBauO M-V beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Rechtsgrundlagen
§ 61 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
- Bauformular "Anzeige zur Beseitigung einer Anlage" (auf amtlichem Vordruck)
- Bestätigung des Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das abzureißende Gebäude angebaut ist
- Bestätigung des Tragwerksplaners über die Beauftragung zur Überwachung des Beseitigungsvorganges soweit erforderlich
- Erhebungsbogen bei Baustatistik
Für die Beseitigung eines Denkmals ist das entsprechende Bauantragsformular zu verwenden. Dieses ist im Internet im Bereich "Bauformular" ebenfalls abrufbar.
Kosten
Für die Genehmigung der Beseitigung von Anlagen werden Gebühren erhoben, die sich nach den in der Baugebührenverordnung festgelegten Sätzen bemessen.
Verfahrensablauf
Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt die Anzeige bzw. Bestätigung des Tragwerksplaners entgegen und prüft deren Vollständigkeit.
Fristen
Der Abriss ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
Formulare
Zuständige Stelle
untere Bauaufsichtsbehörden in den Landkreisen, den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
07.12.2015