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Baugenehmigung Erteilung

Baugenehmigung Erteilung

Allgemeine Informationen

Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Vorhaben beantragt. Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, das durch ein weitgehend eingeschränktes Prüfprogramm charakterisiert ist (§ 63) und dem "herkömmlichen" Baugenehmigungsverfahren (§ 64) für Bauvorhaben, die nicht vom vereinfachten Baugenehmigungsverfahren bzw. von der Genehmigungsfreistellung (§ 62) erfasst werden.

  • Der Bauantrag muss vom Bauherrn und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (i.d.R. sind dies Architekten, Ingenieure) unterschrieben sein.
  • Die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
  • Die von Fachplanern erstellten Bauvorlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein.

Rechtsgrundlagen

§§ 59, 68, 72, 73 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)

Erforderliche Unterlagen

  • Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare zu stellen.
  • Der Bauantrag ist mit den erforderlichen Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen), die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung erforderlich sind, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
  • Einzelheiten zu den Bauvorlagen sind in der Bauvorlagenverordnung geregelt.

Voraussetzungen

Der Bauantrag ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. In Zweifelsfällen sollte die untere Bauaufsichtsbehörde vor Antragstellung kontaktiert werden.

Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses und kurzes Verfahren.

Kosten

Für Amtshandlungen der Bauaufsicht werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Verfahrensablauf

Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen,

  1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder
  2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag und die ihr vorliegenden Stellungnahmen und entscheidet über die Baugenehmigung.

Bearbeitungsdauer

  • Die Bauaufsichtsbehörde hat nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63) innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden.
  • Sie kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.
  • Diese Frist gilt nicht, wenn das nach dem Baugesetz erforderliche Einvernehmen ersetzt werden soll oder Verbände beteiligt werden müssen.

Fristen

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung beträgt in Mecklenburg-Vorpommern 3 Jahre. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bau begonnen werden. Auf Antrag kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Formulare

Zuständige Stelle

  • untere Bauaufsichtsbehörden in den Landkreisen und kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.11.2015