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Baugenehmigung: Genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben
Baugenehmigung: Genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben
Allgemeine Informationen
Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn
- sich das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet,
- das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen nach dem Baugesetzbuch erteilt worden sind,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen verlangt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder sie die vorläufige Untersagung nach dem Baugesetzbuch beantragt hat.
Der Bauherr hat die nach der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde entscheidet, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
Erforderliche Unterlagen
Verwendung des öffentlich bekannt gemachten Bauantragsformulars "Vorlage in der Genehmigungsfreistellung". Dieses ist mit den Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen), die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind, bei der Gemeinde einzureichen. Einzelheiten hierzu sind in der Bauvorlagenverordnung geregelt. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (i.d.R. sind dies Architekten, Ingenieure), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die von Fachplanern erstellten Bauvorlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein.
Kosten
Gegebenenfalls sind Gebühren nach der Satzung der Gemeinde zu entrichten.
Verfahrensablauf
- Wie im Baugenehmigungsverfahren müssen die Bauunterlagen von einem bauvorlageberechtigtem Entwurfsverfasser angefertigt werden.
- Die Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb eines Monats nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, darf mit dem Bau begonnen werden.
- Die Gemeinde kann aber auch entscheiden, dass sie das Bauvorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren überleitet. Damit wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Gang gesetzt.
Auch die nach § 62 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung hierfür liegt allein bei der Bauherrin bzw. dem Bauherrn.
Bearbeitungsdauer
Äußert sich die Gemeinde innerhalb eines Monats nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, darf mit dem Bau begonnen werden.
Formulare
Die erforderlichen Formulare mit Erläuterungen finden Sie hier:
Weiterführende Informationen
Hinweise
Die Monatsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Antrag vollständig bei der Gemeinde eingereicht worden ist.
Zuständige Stelle
Gemeinde, innerhalb der gebaut werden soll.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
12.11.2015