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Baugenehmigung: Teilbaugenehmigung
Baugenehmigung: Teilbaugenehmigung
Allgemeine Informationen
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nichts anderes bestimmt ist. Mit der Teilbaugenehmigung kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte gestattet werden. Voraussetzung hierfür ist ein gestellter Bauantrag für ein Bauvorhaben.
Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Genehmigung für baugenehmigungspflichtige Vorhaben beantragt. Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, das durch ein weitgehend eingeschränktes Prüfprogramm charakterisiert ist (§ 63) und dem herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren (§ 64) für Bauvorhaben, die nicht vom vereinfachten Baugenehmigungsverfahren bzw. von der Genehmigungsfreistellung (§ 62) erfasst werden.
Der Bauantrag muss vom Bauherrn und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (in der Regel sind dies Architekten, Ingenieure), die Bauvorlagen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Rechtsgrundlagen
§ 74 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
- vollständigen Bauantrag stellen
- Lageplan
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen
Einzelheiten zu den Bauvorlagen sind in der Bauvorlagenverordnung geregelt.
Voraussetzungen
Zunächst muss der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag für das gesamte Bauvorhaben vorliegen. Danach kann ein Bauantrag für die Teilbaugenehmigung eingereicht werden.
Kosten
Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten nach der Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern zu erheben.
Verfahrensablauf
- Einreichen eines Bauantrags für ein Gesamtbauvorhaben
- anschließend Antragstellung zum Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube oder für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und vom Umfang der beantragten Bauarbeiten.
Fristen
Die Geltungsdauer einer Teil-/Baugenehmigung beträgt in Mecklenburg-Vorpommern drei Jahre, innerhalb derer muss mit dem Bau begonnen werden. Auf Antrag kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Formulare
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Bauformulare zu stellen.
Zuständige Stelle
untere Bauaufsichtsbehörden in den Landkreisen, den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
07.12.2015