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Baugenehmigung: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Baugenehmigung: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Allgemeine Informationen
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude, für bauliche Anlagen, die kein Gebäude sind, sowie Nebengebäude und Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben und für Mobilställe. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden das städtebauliche Planungsrecht (§§ 29 bis 38 Baugesetzbuch), beantragte Abweichungen und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit diese durch eine Baugenehmigung entfallen oder ersetzt werden, und die Übereinstimmung mit den Vorschriften über Abstandsflächen und Abstände (§ 6 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) geprüft. Die Beschränkung des Prüfprogrammes führt dazu, dass sich die Bearbeitungszeit zwar verkürzt, aber die Feststellungswirkung der Baugenehmigung nur auf die geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften erstreckt. Die Bauherrin bzw. der Bauherr tragen somit die Verantwortung, dass ihr Bauvorhaben auch die nicht geprüften Vorschriften einhält.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
Erforderliche Unterlagen
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare (siehe Link) zu stellen. Er ist mit den Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen), die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Einzelheiten hierzu sind in der Bauvorlagenverordnung (siehe Link) geregelt. In Zweifelsfällen sollte die untere Bauaufsichtsbehörde vor Antragstellung kontaktiert werden. Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für ein zügiges Verfahren. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (i.d.R. sind dies Architekten, Ingenieure), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die von Fachplanern erstellten Bauvorlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein.
Kosten
Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
Verfahrensablauf
Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen,
- deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder
- ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag und die ihr vorliegenden Stellungnahmen und entscheidet über die Baugenehmigung.
Bearbeitungsdauer
Drei Monate nach Eingang des vollständigen Bauantrages.
Fristen
Die Baugenehmigung erlischt nach drei Jahren, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit dem Bau begonnen wurde oder die Arbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen wurden. Auf Antrag kann die Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Formulare
Die erforderlichen Formulare mit Erläuterungen finden Sie hier:
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Zuständige Stelle
Informationen zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie von Ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde in den Landkreisen, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.
Ansprechpunkt
Untere Bauaufsichtsbehörden
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Dezember 2015