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Baugenehmigung: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Baugenehmigung: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Allgemeine Informationen

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude, für bauliche Anlagen, die kein Gebäude sind, sowie Nebengebäude und Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben und für Mobilställe. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden das städtebauliche Planungsrecht (§§ 29 bis 38 Baugesetzbuch), beantragte Abweichungen und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit diese durch eine Baugenehmigung entfallen oder ersetzt werden, und die Übereinstimmung mit den Vorschriften über Abstandsflächen und Abstände (§ 6 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) geprüft. Die Beschränkung des Prüfprogrammes führt dazu, dass sich die Bearbeitungszeit zwar verkürzt, aber die Feststellungswirkung der Baugenehmigung nur auf die geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften erstreckt. Die Bauherrin bzw. der Bauherr tragen somit die Verantwortung, dass ihr Bauvorhaben auch die nicht geprüften Vorschriften einhält.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:

Erforderliche Unterlagen

Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare  (siehe Link) zu stellen. Er ist mit den Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen), die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Einzelheiten hierzu sind in der  Bauvorlagenverordnung (siehe Link) geregelt. In Zweifelsfällen sollte die untere Bauaufsichtsbehörde vor Antragstellung kontaktiert werden. Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für ein zügiges Verfahren. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (i.d.R. sind dies Architekten, Ingenieure), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die von Fachplanern erstellten Bauvorlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein.

Kosten

Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.

Verfahrensablauf

Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen,

  1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder
  2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag und die ihr vorliegenden Stellungnahmen und entscheidet über die Baugenehmigung.

Bearbeitungsdauer

Drei Monate nach Eingang des vollständigen Bauantrages.

Fristen

Die Baugenehmigung erlischt nach drei Jahren, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit dem Bau begonnen wurde oder die Arbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen wurden. Auf Antrag kann die Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Formulare

Die erforderlichen Formulare mit Erläuterungen finden Sie hier:

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Zuständige Stelle

Informationen zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie von Ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde in den Landkreisen, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.

Ansprechpunkt

Untere Bauaufsichtsbehörden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

Dezember 2015