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Baugenehmigung: Verfahrensfreie Bauvorhaben
Baugenehmigung: Verfahrensfreie Bauvorhaben
Allgemeine Informationen
Einige Bauvorhaben können ohne die Durchführung eines bauaufsichtlichen Verfahrens errichtet oder beseitigt werden. Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Bauvorhaben gestellt werden (z.B. Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz, Anforderungen des Baugesetzbuches), sind dennoch einzuhalten.
Verfahrensfrei sind z. B.:
- eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,
- Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich,
- Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,
- Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
- Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
- Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche auf den dafür vorgesehenen Bereichen von Campingplätzen,
- ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als
3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³, - Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
- Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen in Gärten und zur Freizeitgestaltung, außer im Außenbereich,
- Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern,
- Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
- Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,
- Instandhaltungsarbeiten.
Verfahrensfrei ist auch die Beseitigung von verfahrensfreien Vorhaben, Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Die komplette Aufstellung finden Sie im § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
Hinweise
Hinweis: Da es für die Beurteilung, ob ein Vorhaben verfahrensfrei oder als solches zulässig ist, im Einzelfall auf die genauen Maße oder den Standort ankommen kann, wird empfohlen, sich vor Durchführung der Baumaßnahme bei der Bauaufsichtsbehörde zu informieren.
Zuständige Stelle
Informationen zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie von Ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde. Dies sind die Landräte der Landkreise und die (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen kreisangehörigen Städte (Greifswald, Neubrandenburg, Stralsund und Wismar).
Ansprechpunkt
Untere Bauaufsichtsbehörden
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat Bauaufsicht und Bauberufsrecht
Fachlich freigegeben am
18.09.2013