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Bauvorbescheid Erteilung

Bauvorbescheid Erteilung

Allgemeine Informationen

Vor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden (§ 75 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern). Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.

Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück insbesondere nach dem Bauplanungsrecht mit dem geplanten Bauvorhaben bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da zunächst nur einzelne (die beantragten) Fragen abgeprüft werden und dadurch das Prüfprogramm eingeschränkt ist. Wird der Bauvorbescheid positiv beschieden, entfaltet er für die Dauer von drei Jahren (siehe Fristen) Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.

Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Alle Bauvorlagen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen.
  • Gegebenenfalls vorab die untere Bauaufsichtsbehörde kontaktieren.

Kosten

Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.

Verfahrensablauf

Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt je nach Fragen im Antrag auf Bauvorbescheid die Gemeinde und diejenigen Stellen,

  1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
  2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit nicht beurteilt werden kann.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft die Antragsunterlagen und die ihr vorliegenden Stellungnahmen und entscheidet über den Antrag auf Bauvorbescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist insbesondere abhängig von der Art des Vorhabens bzw. den gestellten Fragen. Die Notwendigkeit der Nachforderung von Bauvorlagen verlängert die Bearbeitungsdauer.

Fristen

Der Bauvorbescheid erlischt nach drei Jahren. Auf schriftlichen Antrag kann die Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Formulare

Weiterführende Informationen

finden Sie hier:

Hinweise

Ein Bauvorbescheid berechtigt nicht zum Baubeginn.

Zuständige Stelle

Informationen zum Einzelfall erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

12.11.2015