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Bauvorhaben Abnahme

Bauvorhaben Abnahme

Allgemeine Informationen

Die untere Bauaufsichtsbehörde überwacht nach eigenem Ermessen die mit den Bauantragsunterlagen übereinstimmende Bauausführung. So kann sie ein Bauvorhaben vor der angezeigten Aufnahme der Nutzung z. B. auf die sichere Benutzbarkeit der Erschließungsanlagen, der Abgasanlagen bzw. der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen kontrollieren. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschorsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. Hierzu ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig Gelegenheit zur Besichtigung auch des Rohbauzustandes zu geben.

Bei angezeigten oder festgestellten Verstößen überprüft die untere Bauaufsichtsbehörde ein Bauvorhaben auf seine rechtmäßige Errichtung oder Nutzung.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 81, 82 Landesbauordnung M-V
  • Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V)

Erforderliche Unterlagen

Bauvorlagen sind durch den Bauherrn zur Einsichtnahme vorzulegen, soweit dies durch die untere Bauaufsichtsbehörde als erforderlich angesehen wird.

Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Anlass der Überwachung.

Verfahrensablauf

Der Ablauf richtet sich nach dem Anlass der Überwachung.

Zuständige Stelle

  • untere Bauaufsichtsbehörde
  • Landkreise, kreisfreie sowie große kreisangehörige Städte

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

12.11.2015