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Bauvorhaben Vorankündigung

Bauvorhaben Vorankündigung

Allgemeine Informationen

Vor der Aufnahme von Bautätigkeiten (Abbruch, Sanierung, Instandsetzung, Neubau) und der damit verbundenen Einrichtung einer Baustelle, bei der

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden

oder

  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

muss der zuständigen Behörde (in Mecklenburg-Vorpommern sind das die zuständigen Ortsdezernate der Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS M-V) gemäß § 2 BaustellV spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermittelt werden, die mindestens die Angaben nach Anhang I BaustellV enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

Ist für eine Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln oder werden auf einer Baustelle besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

Unabhängig von der Vorankündigung sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder hintereinander tätig werden, gemäß § 3 BaustellV ein oder mehrere geeignete Koordinatoren (SiGeKo) zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 BaustellV beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 BaustellV sind:

  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind,
  • Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,
  • Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
  • Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  • Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
  • Arbeiten mit Tauchgeräten,
  • Arbeiten in Druckluft,
  • Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
  • Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.

Rechtsgrundlagen

finden Sie unter folgendem Link:

Erforderliche Unterlagen

finden Sie unter folgendem Link:

Voraussetzungen

Einrichtung einer Baustelle, bei der

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden
    oder
  •  der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Es ist durch den Bauherren oder durch seinen gesetzlichen Vertreter zu prüfen, ob eine der Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV erfüllt ist. Wenn ja, dann ist die Vorankündigung rechtzeitig der zuständigen Behörde (zuständiges Ortsdezernat) zu übermitteln, sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

Fristen

Die Vorankündigung ist der zuständigen Behörde (zuständiges Ortsdezernat) spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.

Formulare

finden Sie unter folgendem Link:

Weiterführende Informationen

Hinweise

Faustregel: Eine Vorankündigung ist i.d.R. erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs.1 Nr.1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Um geeignete Koordinatoren (SiGeKo) i.S. von § 3 Abs. 1 BaustellV handelt es sich, wenn diese nachweislich (z.B. Lehrgangs-Teilnahmebescheinigung) über arbeitsschutzfachliche Kenntnisse nach RAB 30 Anlage B und spezielle Koordinatorenkenntnisse nach RAB 30 Anlage C verfügen.

Sollte der Bauherr für sein Bauvorhaben keinen geeigneten SiGeKo benannt haben, kann die zuständige Behörde ihn dazu verpflichten.

Zuständige Stelle

Ortsdezernate der Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit des LAGuS M-V

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.02.2014