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Bauvorlagen
Bauvorlagen
Allgemeine Informationen
Gemäß § 68 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Dies gilt auch für die Unterlagen von Vorhaben, die in der Genehmigungsfreistellung entsprechend § 62 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bei der Gemeinde einzureichen sind.
Welche Bauvorlagen das im Einzelnen sind, wird in der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) beschrieben.
Vorzulegende Unterlagen im Standardfall können z.B. sein:
- Lageplan (Katasterauszug)
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung (amtlicher Vordruck)
- Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen (amtlicher Vordruck)
- Erklärungen der Aufsteller bautechnischer Nachweise nach § 14 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der BauVorlVO M-V (Vorlage spätestens vor Baubeginn) und/oder
- Standsicherheitsnachweis/Brandschutznachweis (wenn eine Prüfung erforderlich ist)
- Berechnung von Kennzahlen (umbauter Raum, Wohn-/Nutzfläche, GRZ -Grundflächenzahl, GFZ -Geschossflächenzahl, BMZ -Baumassenzahl u.ä.)
- Antrag auf Abweichung, Befreiung, Ausnahme im Bedarfsfall einschließlich zugehöriger Begründung
Zu beachten ist, dass ein Lageplan von einer Vermessungsstelle (Vemessungs- und Katasterbehörde bzw. öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) zu erstellen ist, wenn
- Gebäude näher als 0,5 m an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder
- Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5m an die Grundstücksgrenze heranreicht und es sich bei der Grundstücksgrenze nicht um eine festgestellte Flurstücksgrenze im Sinne von § 29 des Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (GeoVermG M-V) handelt.
Abweichend davon können Mehr- oder Minderanforderungen auftreten. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls vor bzw. bei der Antragstellung zu informieren.
Die Bauvorlagen sind der Bauaufsichtsbehörde komplett in dreifacher (ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, in zweifacher) Ausfertigung vorzulegen.
Zu beachten ist, dass der Bauherr und seine Rechtsnachfolger die Rechtspflicht haben, die Bauvorlagen bis zur Beseitigung der baulichen Anlagen oder bis zu einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlagen aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Aufzubewahren sind:
- bei baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise, auch wenn diese nicht bauaufsichtlich geprüft zu werden brauchten,
- bei baugenehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise, auch wenn diese nicht bauaufsichtlich geprüft zu werden brauchten,
- die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten (allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse, bauaufsichtliche Zustimmungen im Einzelfall) soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten.
Es sollte dazu eine Bauakte angelegt werden, die immer beim Bauwerk verbleibt. Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die aufzubewahrenden Bauvorlagen bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauwerks an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Rechtsgrundlagen
§ 68 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V)
Formulare
Zuständige Stelle
untere Bauaufsichtsbehörde in den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
12.11.2015