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Beantragung einer Geburtsurkunde
Beantragung einer Geburtsurkunde
Allgemeine Informationen
Die Geburtsurkunde enthält die Vornamen, den Geburtsnamen und das Geschlecht des Kindes, den Tag und Ort der Geburt und die Vor- und Familiennamen der Eltern sowie die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben zum Geschlecht, zu den Vor- und Familiennamen der Eltern und zur Religionszugehörigkeit nicht aufgenommen.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung. Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde.
Internationale Geburtsurkunde
Eine Internationale Geburtsurkunde ist eine mehrsprachige Geburtsurkunde, so dass für die Verwendung im Ausland keine Übersetzung benötigt wird. Sie gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern angeschlossen haben. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
Rechtsgrundlagen
- § 59 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburtsurkunde)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) (Urkundenerteilung)
- § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)
Erforderliche Unterlagen
- bei persönlichem Erscheinen Personalausweis/Reisepass
- bei einer Vertretung die schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht, und Ausweis des Bevollmächtigten
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
- gegebenenfalls Nachweis des berechtigten Interesses (Geschwister)
- unter Umständen Angaben des Geburtstages
Voraussetzungen
Weil Personenstandsurkunden personenbezogene Daten enthalten, unterliegt ihre Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Antragsberechtigt sind folgende Personen, wenn sie über 16 Jahre alt sind:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Ehegatten und Lebenspartner
- Vorfahren und Abkömmlinge
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (z. B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Kosten
- Geburtsurkunde, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister oder Internationale Geburtsurkunde je 10 Euro
- bei gleichzeitiger Ausstellung für jedes weitere Exemplar: 5 Euro
Verfahrensablauf
Sie können die Urkunde durch persönliche Vorsprache beantragen und persönlich abholen. Sie können die Urkunden auch schriftlich oder per Fax bestellen; in manchen Standesämtern auch telefonisch. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären, ob die Urkunde zugesandt oder abgeholt werden soll und wie die Bezahlung der Gebühren geregelt ist (z. B. durch Überweisung oder in bar bei Abholung). Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Wird die Urkunde nicht persönlich durch die berechtigte Person, sondern durch einen Vertreter beantragt beziehungsweise abgeholt, ist eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten notwendig. Der Vertreter muss die Vollmacht sowie seinen Ausweis beim Amt vorlegen.
Zuständige Stelle
das Standesamt des Geburtsortes
Eine Übersicht der örtlichen Zuständigkeiten sowie der Anschriften der Standesämter finden Sie über die nachfolgenden Links.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
30.07.2015