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Beantragung eines Bewohnerparkausweises
Beantragung eines Bewohnerparkausweises
Allgemeine Informationen
Insbesondere in größeren Städten ist in vielen Wohnquartieren das Parken zu bestimmten Zeiten oder generell nur mit einer Sonderparkberechtigung, einem Bewohnerparkausweis, erlaubt. Die Bewohnerparkvorrechte können aber auch in Bereichen mit Parkraumbewirtschaftung als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomaten zu bedienen, angeordnet sein.
Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 StVO mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis...frei" oder mit Zeichen 314/315 StVO mit Zusatzzeichen "Nur Bewohner mit Parkausweis..." gekennzeichnet.
Ein Anrecht auf einen Parkplatz besteht mit der Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht.
Für Schwerbehinderte reservierte Parkplätze sind von der Bewohnerparkregelung ausgenommen.
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO i. V. m. der Verwaltungsvorschrift- StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e X,
- § 1 Abs. 1 GebOSt (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) i.V.m. der Gebühren-Nr. 265 der Anlage (zu § 1)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung) - StVZustLVO M-V
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief),
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
- Ggf. schriftliche Bestätigung des Fahrzeughalters zur dauerhaften Überlassung eines Kraftfahrzeuges an den Antragsteller, wenn dieser nicht Halter desselben ist.
Voraussetzungen
- Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben.
- Der Antragsteller muss im Bewohnerparkbereich meldebehördlich registriert sein und dort tatsächlich wohnen - die angemeldete Nebenwohnung kann ausreichen (die Entscheidung hierüber treffen die Kommunen satzungsgemäß).
- Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
- Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kfz- Kennzeichen in einem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag "wechselnde Fahrzeuge" vorgenommen werden.
- Ist der Bewohner Mitglied einer Car-Sharing-Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des Parkausweises eingetragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug).
Nähere Informationen erteilen die zuständigen Stellen.
Kosten
Die Gebühren für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises betragen 10,20 bis 30,70 Euro pro Jahr, ggf. zuzüglich Auslagen für Postversand u.ä.
Verfahrensablauf
Anträge sind bei der örtlich zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen. Es empfiehlt sich wegen der vorzulegenden Unterlagen eine persönliche Beantragung während der Sprechzeiten der Behörde.
Ob eine schriftliche oder elektronische Beantragung möglich ist und welche Unterlagen zu übersenden sind, hinterfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.
Die Bewohnerparkausweise werden bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen i. d. R. für die Dauer von einem Jahr erteilt.
Zuständige Stelle
Für die Erteilung der Bewohnerparkausweise sind die
- Landkreise,
- kreisfreien Städte,
- großen kreisangehörigen Städte und die
- Gemeinden mit mehr als 20 Tausend Einwohnern (Städte Güstrow, Waren/Müritz, Neustrelitz, Parchim) zuständig.
Diese ordnen auch die Bewohnerparkbereiche entsprechend § 45 1b Nr. 2a StVO straßenverkehrsrechtlich an.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
1. Juli 2015