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Befreiung von der Hundesteuer

Befreiung von der Hundesteuer

Allgemeine Informationen

Das Halten von Blindenhunden oder von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden, ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings können die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich sein; sie richten sich im Einzelnen nach der Hundesteuersatzung. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der Behinderte auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.

Rechtsgrundlagen

§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. der jeweiligen Hundesteuersatzung Ihrer Gemeinde

Erforderliche Unterlagen

Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" bzw. ärztliches Zeugnis.

Kosten

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Verfahrensablauf

Sie können die Steuerbefreiung persönlich oder schriftlich beantragen. Manche Gemeinden halten dafür ein entsprechendes Formular bereit, das bei der zuständigen Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung erhältlich ist. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

09.03.2015