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Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland

Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland

Allgemeine Informationen

Damit deutsche Urkunden im Ausland Verwendung finden können, bedürfen sie in der Regel der vorherigen Legalisation durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung der ausländischen Staaten, in denen die Urkunden Verwendungen finden sollen. Bevor eine ausländische Vertretung eine solche Legalisation vornimmt, verlangt sie eine Vor- oder Überbeglaubigung durch eine deutsche Behörde oder einen Konsularbeamten (§ 14 Konsulargesetz).

Für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden aus Mecklenburg-Vorpommern, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind bzw. für die Ausstellung der "Haager Apostille" ist das Ministerium für Inneres und Sport M-V zuständig. Dies gilt jedoch nicht für Urkunden aus dem Bereich der Justiz. Die Zuständigkeit des Justizministeriums ist gegeben für öffentliche Urkunden aus seinem Geschäftsbereich, soweit nicht die Präsidenten der Landgerichte zuständig sind. Diese sind zuständig hinsichtlich öffentlicher Urkunden, die in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder von einem Notar, der seinen Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk hat, ausgestellt wurden (z.B. Urteile oder notarielle Urkunden). Öffentliche Urkunden aus dem Bereich des Ministeriums für Inneres und Sport sind durch die Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte für Urkunden, die durch Kommunen ihres Zuständigkeitsbereiches ausgestellt wurden, vorzubeglaubigen. Öffentliche Urkunden aus den Bereichen der anderen Ministerien - ausgenommen Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums - sind durch die jeweiligen Fachministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht vorzubeglaubigen. Nur mit einer gültigen Vorbeglaubigung kann die Beglaubigung oder die Ausstellung der Apostille durch das Ministerium für Inneres und Sport erfolgen.

Rechtsgrundlagen

  • § 14 Konsulargesetz
  • § 415 ZPO
  1. VO über die Zuständigkeiten bei der Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für den Gebrauch im Ausland vom 6. Juli 1992 (GVBl. M-V, S. 362)
  2. Erlass des Innenministers vom 9. Juli 1992 (Amtsbl. M-V, S. 563)
  3. Ziffer 13.2.4 der KostVO IM M-V (GVBl. M-V, S. 572)

Erforderliche Unterlagen

Mitzubringen ist die Urkunde mit dazugehöriger Vorbeglaubigung.

Kosten

Für die Beglaubigung von Urkunden fallen gemäß Ziffer 13.2.4 KostVO IM M-V Verwaltungsgebühren in Höhe von 10 Euro pro Urkunde an. Werden gleichzeitig mehrere Urkunden für einen Antragsteller beglaubigt, ermäßigt sich die Gebühr auf 8 Euro pro Urkunde. Die Vorbeglaubigung ist gebührenfrei.

Fristen

Die Gültigkeitsdauer einiger Urkunden kann zeitlich begrenzt sein (z.B. ist das Ehefähigkeitszeugnis nur 6 Monate vom Tag der Ausstellung an gültig).

Formulare

Beglaubigungen werden ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen, formlosen Antrages vorgenommen. 

Hinweise

Führungszeugnisse werden bei der örtlichen Meldebehörde beantragt und vom Bundesamt für Justiz in Bonn erstellt. Die Überbeglaubigung wird ebenfalls vom Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 21 IR, in Bonn vorgenommen.
Für die Erteilung einer Apostille auf dem Führungszeugnis ist das Bundesverwaltungsamt, Referat II B 4, in Köln zuständig. Die Vorbeglaubigung wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsamt nimmt für nachfolgend aufgeführte Staaten die Endbeglaubigung vor:

Bahrain, Bangladesch, China, Irak, Iran (außer Hochschulzeugnisse), Jordanien, Kambodscha, Katar, Libanon (nur Urkunden aus dem Universitäts- bzw. Hochschulbereich), Mali, Myanmar, Nepal, Ruanda, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Syrien, Togo.

Das Standesamt I in Berlin nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Auslandsstandesamt

  • Beurkundung von Geburten und Sterbefällen Deutscher ohne Inlandswohnsitz, die sich im Ausland ereignet haben
  • Beurkundung von Geburten und Sterbefällen auf deutschen Seeschiffen
  • Beurkundung von im Ausland geschlossener Ehen und Lebenspartnerschaften Deutscher ohne Inlandswohnsitz
  • Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
  • Ausstellung von Bescheinigungen über die Namensführung von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern
  • Aufbewahrung, Benutzung und Fortführung der Konsular- und Kolonialregister
  • Führung der beim ehemaligen Standesamt I in Berlin (Ost) sowie den Auslandsvertretungen der DDR in der Zeit von 1948-1990 angelegten Personenstandsbücher

2. Ersatzstandesamt

Im Rahmen seiner Funktion als Ersatzstandesamt führt das Standesamt I in Berlin die Personenstandsregister für die ehemaligen deutschen Ostgebiete, die Personenstandsregister der Angehörigen der ehemaligen Wehrmacht und eine Urkundensammlung für die ehemaligen deutschen Ostgebiete.

3. Zentralstandesamt

Als Zentralstandesamt ist das Standesamt I in Berlin zuständig für die Sammlung der amtsgerichtlichen Todeserklärungs- und Todesfeststellungsbeschlüsse und Aufbewahrung der nach dem Personenstandsgesetz der DDR hinterlegten Beschlüsse über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit.

Standesamt I in Berlin
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin (Mitte)
 

Zuständige Stelle

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Allgemeines Ordnungsrecht, Hoheitsrecht, Glücksspielwesen, Staatsangehörigkeitsrecht
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin

Jeannette Klinder
Telefon: 0385 - 588 2215
Fax:       0385 - 588 482 2215
E-Mail: beglaubigung@im.mv-regierung.de

Carola Bülow
Telefon: 0385 - 588 2214
Fax:       0385 - 588 482 2214
E-Mail: beglaubigung@im.mv-regierung.de

Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 9 - 12 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

Unterstützende Institutionen

  • Standesämter, örtliche Meldebehörden etc.
  • Landräte der Landkreise
  • Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
  • Fachministerien M-V
  • Bundesverwaltungsamt Köln
  • Bundesamt für Justiz in Bonn

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.06.2016