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Beglaubigungen von Urkunden, Schriftstücken und Zeugnissen

Beglaubigungen von Urkunden, Schriftstücken und Zeugnissen

Allgemeine Informationen

Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst erstellt hat, zu beglaubigen.

Darüber hinaus sind die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden befugt, Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negative, Ausdrucke elektronischer Dokumente oder elektronische Dokumente zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer (deutschen) Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden vorbehalten ist.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Beglaubigt werden die Kopien der Urkunden.

Fremdsprachige Schriftstücke und Dokumente können nur durch eine von einem in Deutschland zugelassenen staatlich anerkannten Übersetzer/Dolmetscher angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden. Die Übersetzungskopie muss mit dem Original vorgelegt werden. Die Kopie der Urkunde muss mit der amtlichen Beglaubigung verbunden sein. Beglaubigt wird die übersetzte Kopie, nicht das Original der ausländischen Urkunde.

Kosten

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
 

Weiterführende Informationen

Eine amtliche Beglaubigung, die anderen Behörden vorbehalten ist:

  • bei Führungszeugnissen: zuständig ist das Bundesamt für Justiz
  • bei Auszügen aus dem Handelsregister: zuständig sind die Amtsgerichte
  • bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster: zuständig ist das Katasteramt
  • bei Gesellschaftsverträgen: zuständig sind Notare
  • bei Erbschafts- und Familienangelegenheiten: zuständig sind Notare und Gerichte
  • bei Grundstücksangelegenheiten: zuständig sind Notare
  • bei Personenstandsurkunden: zuständig ist das Standesamt

Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) dürfen grundsätzlich nicht beglaubigt werden, da diese fortlauend geführt werden. Eine Ausnahme in diesem Fall gibt es nur, wenn die Personenstandsurkunden für die Verwendung im Ausland benötigt werden (Apostille/Legalisation). Es können neue Urkunden bei dem Standesamt angefordert werden, welche diese Urkunde erstmalig ausgestellt hat.

Zuständige Stelle

  • eine beliebige Behörde des Landes, der Landkreise, Gemeinden und Ämter
  • die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder
  • rechtsfähige Anstalten oder Stiftungen
  • Privaturkunden für den Privatverkehr dürfen nur durch Notare beglaubigt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.07.2016