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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz – Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz – Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung
Allgemeine Informationen
Personen, die - gewerblich oder abhängig beschäftigt - beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der nachfolgend genannten, nicht verpackten Lebensmittel in Berührung kommen oder in Lebensmittelbetrieben, Großküchen, Restaurants und anderen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind, dürfen diese Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben, wenn ihnen eine Gesundheitsbescheinigung ausgestellt wurde.
Dafür muss man sich zuvor im zuständigen Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt in einer Erstbelehrung über Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome, Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren lassen.
Die Gesundheitsbescheinigung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Die Lebensmittel sind:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
- Eiprodukte,
- Säuglings- und Kleinkindernahrung,
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse,
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
Zu den Personengruppen, die eine Gesundheitsbescheinigung benötigen, gehören auch:
- Personen, die beim Pizza-Service, Essen auf Rädern, in Kantinen, Krankenhäusern, Kinderheimen, Jugendherbergen, Altersheimen tätig sind, einschließlich des Spül- und Reinigungspersonals,
- Personen, die kellnern und dabei die Küche betreten müssen oder zusätzlich in der Küche helfen,
- Schüler/innen und Lehrpersonen von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen,
- Lehrpersonen, die Kochunterricht geben.
Keine Anwendung finden die Vorschriften auf private Haushalte.
Alle Beschäftigten, die ein gültiges („altes“) Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 Bundes-Seuchengesetz haben, benötigen keine neue Bescheinigung. Personal, das ausschließlich den Boden reinigt oder Personen, die nur mit verpackten Lebensmitteln arbeiten sowie Personen, die beim Kellnern nicht den Küchenbereich betreten, benötigen keine Gesundheitsbescheinigung.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Gültiger Lichtbildausweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
Weitere Unterlagen müssen nicht beigebracht werden.
Eine Anmeldung ist während der Öffnungszeiten des Gesundheitsamtes möglich. Voraussetzung für die Teilnahme an der Belehrung ist ein ausreichendes Verständnis der deutschen Sprache. Wer unzureichend Deutsch spricht, kann zur Hygienebelehrung einen Dolmetscher mitbringen. Das Gesundheitsamt darf die Bescheinigung jedoch nur dann ausstellen, wenn die wesentlichen Inhalte der “Belehrung” auch verstanden worden sind.
Kosten
Die Belehrung inklusive der Ausstellung der Bescheinigung sind gebührenpflichtig gemäß der Gesundheitswesenkostenverordnung, Gebührentatbestand 7.1.9 in Höhe von 30 bis 200 EURO.
Fristen
Der Arbeitgeber hat Personen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine Belehrung notwendig machen, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die gesetzlich festgelegten Tätigkeitsverbote und über die Informationsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber /den Dienstherren zu belehren.
Hinweise
Die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz gilt bundesweit.
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Gesundheitsämter bzw. die Fachdienste Gesundheit der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt oder an einen durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt.
Die Erstbelehrungen dürfen nur durch das für den Ort des Betriebes zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden.
Für die Belehrung muss vorab ein Termin vereinbart werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V
Fachlich freigegeben am
07.12.2016