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Berufsausbildung - Ausbilder - widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung
Berufsausbildung - Ausbilder - widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung
Allgemeine Informationen
Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Ist der Ausbildende selbst fachlich nicht geeignet, kann er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellen.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine ausreichende Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist und in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:
- die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder. staatlich anerkannten Schule oder
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule.
Es obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder einem anderen zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung des Bundesinstitutes für Berufsbildung zu bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Die fachliche Eignung kann durch die zuständige Landesbehörde aber auch Personen –widerruflich zuerkannt werden, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei muss die zuständige Stelle (also z.B. die jeweilige IHK oder Handwerkskammer) angehört werden. In einigen Bundesländern sind die Industrie- und Handelskammern oder andere Kammern für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG direkt zuständig. Die Zuerkennung ersetzt nicht den gegebenenfalls zu erbringenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 22b Abs. 5 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (Berufsbildungszuständigkeitslandesverordnung - BBiZustLVO M-V) vom 27. August 2007
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Zeugnisse
- Tätigkeitsbeschreibungen/Arbeitszeugnisse
- Bescheinigungen über artverwandte absolvierte Weiterbildungen
Formulare
Bei der zuständigen Stelle kann der Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden bezogen werden, zumeist online als Download. Die Bezeichnungen sind je nach zuständiger Stelle unterschiedlich, z.B. „Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung gemäß § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz".
Bemerkungen
Dieser Text wurde vom Minsterium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 22.08.2011.
Zuständige Stelle
Das Berufsbildungsgesetz bestimmt die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen. Hierzu gehören insbesondere:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen (z.B. Berufe aus den Bereichen Industrie, Handel, Banken, Versicherungen, Dienstleistung sowie gewerblich-technische Berufe),
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.
Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.
Die Handwerkskammern nehmen für die in § 71 Abs. 1 und 7 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbereiche, die Industrie- und Handelskammern für den in § 71 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbereich, die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern und die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern für den in § 71 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes jeweils genannten Berufsbereich, die Wirtschaftsprüferkammer Mecklenburg-Vorpommern und die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern für den in § 71 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes jeweils genannten Berufsbereich, die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für den in § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes jeweils genannten Berufsbereich die den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegenden Aufgaben wahr: Zuständige Stellen nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind für den Bereich des Landes, der Landkreise, der Gemeinden, der Ämter, der Zweckverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Zuständige Stelle für die Berufsausbildung in der Land- und Hauswirtschaft nach § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, mit Ausnahme des Berufes Tierarzthelferin/Tierarzthelfer, für den die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zuständige Stelle ist.