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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Allgemeine Informationen
Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn
- die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
- sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
- ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Förderungsfähig ist nur eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie die betrieblich durchgeführte Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz. Für die Ausbildung muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden sein, der - außer bei der Altenpflegeausbildung - bei der zuständigen Stelle auch in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen worden ist. BAB wird nur für die erste Ausbildung gewährt. Nach der vorzeitigen Lösung des Ausbildungsverhältnisses ist eventuell eine erneute Förderung möglich. Details können mit den Berufsberaterinnen und Berufsberatern in den Agenturen für Arbeit besprochen werden.
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie
- auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt,
- nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und
- nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können
- zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten (allerdings darf der Anteil der allgemeinbildenden Fächer dann nicht überwiegen) und
- auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.
Der Anteil betrieblicher Praktika darf die Hälfte der vorgesehenen Maßnahmedauer nicht überschreiten.
BAB wird als Zuschuss gezahlt und muss daher nicht zurückgezahlt werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 59-76 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III
Erforderliche Unterlagen
- Ausbildungsvertrag
- Mietvertrag
- Nachweise des Einkommens der Eltern und gegebenenfalls des Ehegatten (Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung aus dem vorigen Jahr)
Über weitere erforderliche Unterlagen informiert die Berufsberatung in der Agentur für Arbeit.
Voraussetzungen
Förderungsfähiger Personenkreis
Gefördert werden in der Regel deutsche aber unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Antragsteller. Nähere Auskünfte hierzu erhalten junge Menschen oder Eltern durch die Berufsberaterinnen und Berufsberater der Agentur für Arbeit.
Persönliche Voraussetzungen für die Förderung einer beruflichen Ausbildung
Auszubildende erhalten eine BAB, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Wer älter als 18 Jahre oder verheiratet ist (oder verheiratet war) oder mindestens ein Kind hat, mit dem er zusammenlebt, kann auch dann eine BAB erhalten, wenn er zwar nicht bei seinen Eltern, aber in der Nähe des Elternhauses lebt.
Eine Ausbildung wird nur dann mit BAB gefördert, wenn Ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Zusatzbedarf für die Unterkunft, Pauschalen für Arbeitskleidung, Lernmittel, Kinderbetreuungskosten sowie Pendlerkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte oder Berufsschule. Im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung wird eigenes Einkommen, ebenso das Einkommen der Eltern beziehungsweise des Ehegatten nach Abzug bestimmter Freibeträge angerechnet.
Spezielle Voraussetzungen für die Förderung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
Die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, die für die Maßnahme erforderliche Eignung gegeben ist, und erwartet werden kann, dass das Ziel der Maßnahme erreicht wird. Für weitere Informationen stehen die Berufsberaterinnen und Berufsberater in den Agenturen für Arbeit zur Verfügung.
Sofern Sie keinen Schulabschluss haben, können Sie einen Anspruch geltend machen, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Diese Leistung wird nur erbracht, wenn sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird.
Informationen zum Bedarf für die Ausbildung und zur Einkommensanrechnung enthält das Faltblatt der Bundesagentur für Arbeit.
Für Menschen mit Behinderung gelten erleichterte Anspruchsvoraussetzungen! Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter Ausbildungsgeld für Behinderte im Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit.
Verfahrensablauf
BAB muss schriftlich beantragt werden. Das dafür notwendige Formblatt erhalten Sie in der Agentur für Arbeit.
Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Antrag und teilt das Ergebnis schriftlich mit. Über den Anspruch wird in der Regel bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr entschieden. Danach müssen die Leistungen erneut beantragt werden.
Fristen
Die BAB kann zwar nach Beginn der Ausbildung oder der berufsfördernden Maßnahme beantragt werden, sie wird aber rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.
Zuständige Stelle
sind die Agenturen für Arbeit vor Ort
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch die Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit. Stand: September 2009